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I. Abschn. Das Staatsrecht. Allgemeine Anmerkung. 161
durch Bettelei, welche mit der Räuberei nahe verwandt ist, sonderndurch gesetzliche Auflage ausgcrichtet werden soll? — Die erstereAnordnung muß für die einzige, dem Rechte des Staats ange-messene, der sich Niemand entziehen kann, der zu leben hat, ge-halten werden; weil sie nicht, (wie von frommen Stiftungen zubesorgen ist,) wenn sie mit der Zahl der Armen anwachscn, dasArmsein zum Erwerbmittel für faule Menschen machen, und soeine ungerechte Belästigung des Volks durch die Regierung seinwürden. ,
Was die Erhaltung der aus Noth oder Scham ausgesetzten,oder wohl gar darum ermordeten Kinder betrifft, so hat der Staatein Recht, das Volk mit der Pflicht zu belasten, diesen, obzwarunwillkommenen Zuwachs des Staatsvermögens nicht wissentlichumkommen zu lassen. Ob dieses aber durch Besteuerung der Hage-stolzen beiderlei Geschlechts, (worunter die vermögenden Ledigenverstanden werden,) als solche, die daran doch zum Thcil Schuldsind, vermittelst dazu errichteter Findelhauser, oder auf andere Artmit Recht geschehen könne, (ein anderes Mittel, es zu verhüten,möchte es aber schwerlich geben,) ist eine Aufgabe, deren Lösung,ohne entweder wider das Recht, oder die Moralität zu verstoßen,bisher noch nicht gelungen ist.
Da auch das Kirchenwesen, welches von der Religion, alsinnerer Gesinnung, die ganz außer dem Wirkungskreise der bürger-lichep Macht ist, sorgfältig unterschieden werden muß, (als Anstaltzum öffentlichen Gottesdienste für das Volk, aus welchem dieserauch seinen Ursprung hat, es sei Meinung oder Ueberzcugung,) einwahres Staatsbedürfniß wird, sich auch als Unterthanen einer höch-sten unsichtbaren Macht, der sie huldigen müssen, und die mitder bürgerlichen oft in einen sehr ungleichen Streit kommen kann,zu betrachten; so hat der Staat das Recht, nicht etwa der innerenConstitutional-Gesetzgebung, das Kirchenwesen nach seinem Sinne,wie es ihm vortheilhast dünkt, einzurichtcn, den Glauben und got-tesdienstliche Formen (ritus) dem Volke vorzuschreiben oder zubefehlen, (denn dieses muß gänzlich den Lehrern und Vorstehern,Kant s. W. V. 11