I. Abschn. Das Staatsrecht. Allgemeine Anmerkung. 15?
gestiftete Gegenrevolution, oder durch Beistand anderer Mächte zubestehen. Wenn er aber das Letztere vorzieht, so bleibt ihm, weilder Aufruhr, der ihn aus seinem Besitz vertrieb, ungerecht war,. sein Recht an demselben unbenommen. Ob aber andere Mächte dasRecht haben, sich, diesem verunglückten Oberhaupt zum Besten, inein Staatcnbündniß zu vereinigen, blos um jenes vom Volk be-gangene Verbrechen nicht ungeahndet, noch als Skandal für alleStaaten bestehen zu lassen, mithin eine in jedem anderen Staatdurch Revolution zu Stande gekommene Verfassung in ihre altemit Gewalt zurückzubringen berechtigt und berufen seien, das gehörtzum Völkerrecht.
L.
Kann der Beherrscher als Obereigenthümer (des Bodens), odermuß er nur als Oberbefehlshaber in Ansehung des Volks durchGesetze betrachtet werden? Da der Boden die oberste Bedingungist, unter der allein es möglich ist, äußere Sachen als das Seinezu haben, deren möglicher Besitz und Gebrauch das erste erwerblicheRecht ausmacht, so wird von dem Souverain, als Landesherrn,besser als Obereigenthümer (üominus territorii), alles solche Rechtabgeleitet werden müssen. Das Volk, als die Menge der Unter-thanen, gehört ihm auch zu (es ist sein Volk), aber nicht ihm, alsEigenthümer (nach dem dinglichen), sondern als Oberbefehlshaber(nach dem persönlichen Recht). — Dieses Obereigenthum ist abernur eine Idee des bürgerlichen Vereins, um die nothwendige Ver-einigung des Privateigenthums Aller im Volk unter einem öffent-lichen allgemeinen Besitzer, zu Bestimmung des besonderen Eigen-thums, nicht nach Grundsätzen der Aggregation, (die von denTheilen zum Ganzen empirisch forsschreitet,) sondern von dem noth-wcndigen formalen Princip der Eintheilung (Division des Bodens)nach Rechtsbegriffcn vorstellig zu machen. Nach diesen kann derObereigenthümer kein Privateigenthum an irgend einem Boden haben,(denn sonst machte er sich zu einer Privatperson,) sondern diesesgehört nur dem Volk (und zwar nicht collectiv, sondern distributiv