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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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Rechtslehre. II Theil. Das öffentliche Recht.

durch Reform, aber nicht vom Volk, mithin durch Revolutionverrichtet werden, und wenn sie geschieht, so kann jene nur dieausübende Gewalt, nicht die gesetzgebende, treffen. - In einerStaatsverfassung, die so beschaffen ist, daß das Volk durch seineRepräsentanten (im Parlament) jener und dem Repräsentanten der-selben (dem Minister) gesetzlich widerstehen kann, welche danneine eingeschränkte Verfassung heißt, ist gleichwohl kein activerWiderstand (der willkührlichen Verbindung des Volks, die Regierungzu einem gewissen thätigen Verfahren zu zwingen, mithin selbsteinen Act der ausübenden Gewalt zu begehen,) sondern nur einnegativer Widerstand, d. i. Weigerung des Volks (imParlament), und erlaubt jener, in den Forderungen, die sie zurStaatsverwaltung nöthig zu haben vorgibt, nicht immer zu will-fahren; vielmehr wenn das Letztere geschähe, so wäre es ein sicheresZeichen, daß das Volk verderbt, seine Repräsentanten crkäuflich,und das Oberhaupt in der Regierung durch seinen Minister despotisch,dieser selbst aber ein Verräther des Volks sei.

Uebrigens, wenn eine Revolution einmal gelungen und eineneue Verfassung gegründet ist, so kann die Unrechtmäßigkeit desBeginnens und der Vollführung derselben die Unttrthanen von derVerbindlichkeit, der neuen Ordnung der Dinge sich, als gute Staats-bürger, zu fügen, nicht befreien, und sie können sich nicht weigern,derjenigen Obrigkeit ehrlich zu gehorchen, die jetzt Gewalt hat. Derentthronte Monarch, (der jene Umwälzung überlebt,) kann wegenseiner vorigen Geschäftsführung nicht in Anspruch genommen, nochweniger aber gestraft werden, wenn er in den Stand eines Staats-bürgers zurücktretcnd, seine und des Staats Ruhe dem Wagstückevorzieht, sich von diesem zu entfernen, um als Prätendent dasAbenteuer der Wiedererlangung desselben, es sei durch ingcheim an-

worden, um jener That den Anstrich von Bestrafung, mithin eines recht-liche» Verfahrens, (dergleichen der Mord nicht sein würde,) zu gebe»,welche Bemäntelung aber verunglückt, weil eine solche Anmafizing des Volks»och arger ist, ,als selbst der Mord, da diese einen Grundsatz enthält, derselbst die Wiedcrcrzcugung eines umgestürzten Staats unmöglich machen inüste.