' ^'^lla^d il^ -U L-iez.'z
Ütt dkü ^lklÄraM:
r:-»« Mnt«d !Mü M
l ch, t 4 fli
rih ül siür'ü-«:ü, « ^:ia »i ülerLU kr:!":« !c, «i»i, i«»«»reizt-"' ^ ^
;el S.^-,i« 5 ^>iu
mi, ---^
.
-L
.
.» i.dl l-',/c,.-^'
-Äl"
1 . Abschn. Das Staatsrcchk. Allgemeine Anmerkung. 155
Eine Veränderung der (fehlerhaften) Staatsverfassung, die wohlbisweilen nöthig sein mag, — kann also nur vom Souverain selbst
bleibt, und nie ausgctilgt werden kann (crimen immortale, incxpialiUe),angesehen und scheint demjenigen ähnlich zu sein, was die Theologen diejenigeSünde nennen, welche weder in dieser, noch in jener Welt vergeben werdenkann. Die Erklärung dieses Phänomens im menschlichen Gemüthe scheintaus folgenden Reflexionen über sich selbst, die selbst auf die staatsrechtlichenPrincipien ein Licht werfen, hcrvorzugehcn.
Eine jede Uebertrctung des Gesetzes kann und muß nicht anders, als soerklärt werden, daß sie aus einer Marimc des Verbrechers, (sich eine solcheUnthat zur Regel zu machen,) entspringe; denn wenn man sic von einemsinnlichen Antrieb ableitete, so wäre sie nicht von ihm, als einem freienWesen, begangen und könnte ihm nicht zugercchnct werden; wie cs aber demSubject möglich ist, eine solche Maxime wider Las klare Verbot der gesetz-gebende» Vernunft zu fassen, läßt sich schlechterdings nicht erklären; denn nurdie Begebenheiten nach dem Mechanismus der Natur sind crklärungsfähig.Nun kann der Verbrecher seine Unthat entweder nach der Maxime einer an-genommenen objektiven Regel (als allgemein geltend), oder nur als Aus-nahme von der Regel, (sich davon gelegentlich zu dispensiren,) begehen; imletzteren Falle weicht er nur, (obzwar vorsätzlich) vom Gesetz ab; erkann seine eigene Uebertrctung zugleich verabscheuen und, ohne dem Gesetzförmlich den Gehorsam aufzukündigen, es nur umgehen wollen; im crsterenaber verwirft er die Auctorität des Gesetzes selbst, dessen Gültigkeit er sich dochvor seiner Vernunft nicht ableugncn kann, und macht cs sich zur Regel, widerdasselbe zu handeln; seine Marime ist also nicht blos ermangclungs-weise (negative), sondern sogar abbruchsweisc (contr-cric) oder, wieman sich ausdrückt, diamctralitcr, als Widerspruch (gleichsam feindselig)dem Gesetz entgegen. So viel wir einschcn, ist ei» dergleichen Verbrecheneiner förmlichen (ganz nutzlose») Bosheit zu begehen, Menschen unmöglich,und doch, (obzwar blose Idee des Aeußcrst-Bösen,) in einem System derMoral nicht zu übergehen.
Der Grund des Schauderhaften, bei dem Gedanken von der förmlichenHinrichtung eines Monarchen durch sein Volk, ist also der, daß derMord nur als Ausnahme von der Regel, welche dieses sich zur Marimemachte, die Hinrichtung aber als eine völlige Umkehrung der Prin-cipien des Verhältnisses zwischen" Souverain und Volk, (dieses, was seinDasein nur der Gesetzgebung des Ersteren zu verdanken hat, zum Herrscherüber jenen zu machen,) gedacht werden muß, und so die Gewaltthätigkcitmit dreister Stirn und nach Grundsätzen über das heiligste Recht erhobenwird; welches, wie ein Alles ohne Wiederkehr verschlingender Abgrund, alsein vom Staate an ihm verübter Selbstmord, ein keiner Entsündigung fähigesVerbrechen zu sein scheint. Man hat also Ursache anzunehmen, daß die Zu-stimmung zu solchen Hinrichtungen wirklich nicht aus einem vermeint-rechtlichenPrincip, sondern aus Furcht vor Rache des vielleicht dereinst wicderauf-lebendcn Staats am Volk herrührte, und jene Förmlichkeit nur vorgcnommen