154
Rechtslehre. H Theil. DaS öffentliche Recht.
als mit dem Tode bestraft werden.-Der Grund der Pflicht
des Volks, einen, selbst den für unerträglich ausgcgcbenen Mißbrauchder obersten Gewalt dennoch zu ertragen, liegt darin: daß sein Wi-derstand wider die höchste Gesetzgebung selbst niemals anders, alsgesetzwidrig, ja als die ganze gesetzliche Versagung zernichtend gedachtwerden muß. Denn um zu demselben befugt zu sein, müßte einöffentliches Gesetz vorhanden sein, welches diesen Widerstand desVolks erlaubte, d. i. die oberste Gesetzgebung enthielte eine Bestim-mung in sich, nicht die oberste zu sein, und das Volk, als Unter-than, in einem und demselben Urlhcile zum Souvcrain über den zumachen, dem cs unterthanig ist; welches sich widerjpricht, undwovon der Widerspruch durch die Frage alsbald in die Augen fällt:wer denn in diesem Streit zwischen Volk und Souverain Rechtersein sollre? (denn es sind, rechtlich betrachtet, doch immer zweiverschiedene moralische Personen;) wo sich dann zeigt, daß dasErstere es in seiner eigenen Sache sein will *).
*) Well dir Entthronung' eines Monarchen doch auch als freiwil-lige Ablegung der Krone und Niedcrlegung seiner Gewalt, mit Zurück-gebung derselben an das Volk, gedacht werden kann, oder auch als eine,ohne Vergreifung an der höchsten Person, vorgcnommene Vcrlassung der-selben, wodurch sie in den Privatstand versetzt werden würde, so hat dasVerbrechen des Volks, welches sie erzwang, doch noch wenigstens Len Vor-wand des NothrechtS (casus necessitatis) für sich, niemals aber dasmindeste Recht, ihn, das Oberhaupt, wegen der vorigen Verwaltung zustrafen; weil Alles, was er vorher in der Qualität eines Oberhaupts that,als äußerlich rechtmäßig geschehen angesehen werden muß, und er selbst,als Quell der Gesetze betrachtet, nicht Unrecht thun kann. Unter allenGräueln einer Staaksumwalzung durch Aufruhr ist selbst die Ermordungdes Monarchen noch nicht das Aergste; denn noch kann man sich vorstellen,sie geschehe vom Volk aus Furcht, er könne, wenn er am Leben bleibt, sichwieder ermannen und jenes die verdiente Strafe fühlen laste», und solle alsonicht eine Verfügung der Strafgerechtigkeit, sonder» blos der Selbsterhaltungsein. Die formale Hinrichtung ist es, was die mit Ideen des Menschen-rechts erfüllte Seele mit einem Schaudern ergreift, das man wicderholentlichfühlt, sobald und so oft man sich diesen Auftritt denkt, wie das SchicksalCarl's I. oder Ludwigs Xk l. Wie erklärt man sich aber dieses Gefühl, washier nicht ästhetisch, (ein Mitgefühl, Wirkung der Einbildungskraft, diesich in die Stelle des Leidenden versetzt,) sondern moralisch, der gänzlichenUmkehrung aller Rcchtsbegriffe ist? Es wird als Verbreche», was ewig