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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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153
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I. Abschn. Das Staatsrecht. Allgemeine Anmerkung. 153

mithin öffentlich den Widerstand befehligen können. Alsdann istaber nicht jener, sondery dieser der oberste Befehlshaber; welchessich widerspricht. Der Souverain verfährt alsdann durch seinenMinister zugleich als Regent, mithin despotisch, und das Blendwerk,das Volk durch die Deputirten desselben die einschränkende Gewaltvorstellen zu lassen, (da es eigentlich nur die gesetzgebende hat,)kann die Despotie nicht so verstecken, daß sie aus den Mitteln,deren sich der Minister bedient, nicht hervorblickte. Das Volk, dasdurch seine Deputirte (im Parlament) repräsenlirt wird, hat andiesen Gewährsmännern seiner Freiheit und Rechte Leute, die fürsich und ihre Familien, und dieser ihre vom Minister abhängigenVersorgung, in Armeen, Flotte und Civilämtern lebhaft interessirtsind, und die (statt des Widerstandes gegen die Anmaßung der Re-gierung, dessen öffentliche Ankündigung ohnedem eine dazu schonvorbereitete Einhelligkeit im Volke bedarf, die aber im Frieden nichterlaubt sein kann,) vielmehr immer bereit sind, sich selbst die Re-gierung in die Hände zu spielen. Also ist die sogenannte gemäßigteStaatsverfassung, als Constitution des inneren Rechts des Staats,ein Unding und, anstatt zum Recht zu gehören, nur ein Klugheits-princip, um, so viel als möglich, dem mächtigen Uebertreter derVolksrechte seine willkührlichen Einflüsse auf die Regierung nicht zuerschweren, sondern unter dem Schein einer dem Volke verstattetenOpposition zu bemänteln.

Wider das gesetzgebende Oberhaupt des Staats gibt es alsokeinen rechtmäßigen Widerstand des Volks; denn nur durch Unter-werfung unter seinen allgemein-gesetzgebenden Willen ist ein recht-licher Zustand möglich; also kein Recht des Aufstandes (seäitio),noch weniger des Aufruhrs (rellelllo), am Allerwenigsten gegenihn, als einzelne Person (Monarch), unter dem Vorwände desMißbrauchs seiner Gewalt (t^rannis), Vergreifung an seinerPerson, ja an seinem Leben (monsroliomaclüsmuz «ub specio 1^-r-mnicillii). Der geringste Versuch hiezu ist Hochverrat h (pro-ckitio eminens), und der Verräther dieser Art kann als einer, dersein Vaterland umzubringen versucht (xarrieiüa), nicht minder,