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Rechtslehre. H Theil. Das öffentliche Recht.
unter denselben (pactum snligectianis civilis) als ein Factum vorher-gegangen, oder ob die Gewalt vorherging und das Gesetz nur hintcn-nach gekommen sei, oder auch in dieser Ordnung sich habe folgen sollen:das sind für das Volk, das nun schon unter dem bürgerlichen Gesetzesieht, ganz zweckleere und doch den Staat mit Gefahr bedrohende Ver-nünfteleien; denn wollte der Unterthan, der den letzteren Ursprung nun«grübelt hatte, sich jener jetzt herrschenden Auctorität widersetzen, sowürde er nach den Gesetzen derselben, d. i. mit allem Rechte bestraft,vertilgt, oder (als vogelsrci, exlex,) ausgestoßen werden. — Ein Gesetz,das so heilig (unverletzlich) ist, daß es, praktisch, auch nur inZweifel zu ziehen, mithin seinen Effect einen Augenblick zu suspendircn,schon ein Verbrechen ist, wird so vorgestellt, als ob es nicht vonMenschen, aber doch von irgend einem höchsten tadelfreien GesetzgeberHerkommen müsse, und das ist die Bedeutung des Satzes: „alleObrigkeit ist von Gott", welch« nicht einen Geschichtsgrundder bürgerlichen Verfassung, sondern eine Idee, als praktisches Ver-nunstprincip, aussagt: der jetzt bestehenden gesetzgebenden Gewaltgehorchen zu sollen; ihr Ursprung mag sein, welch« er wolle.
Hieraus folgt nun der Satz: der Herrscher im Staate hatgegen den Unterthan lauter Rechte und keine (Zwangs-) Pflichten.—Ferner, wenn das Organ des Herrschers, der Regent, auch denGesetzen zuwider verführe, z. B. mit Auslagen, Rekrutirungcn u. dgl.wider das Gesetz der Gleichheit in Vertheilung der Staatslastcn, sodarf der Unterthan dieser Ungerechtigkeit zwar Beschwerden(grsvamins), aber keinen Widerstand entgegensetzen.
Ja es kann auch selbst in der Constitution kein Artikel ent-halten sein, der es einer Gewalt im Staate möglich machte, sich,im Fall der Ucbcrtrctung der Constitutionalgesetze durch den oberstenBefehlshaber, ihm zu widersetzen, mithin ihn einzuschranken. Dennder, welcher die Staatsgewalt einschränken soll, muß doch mehroder wenigstens gleiche Macht haben, als derjenige, welcher einge-schränkt wird, und als ein rechtmäßiger Gebieter, der den Unter-thancn beföhle, sich zu widersetzen, muß er sie auch schützen kön-nen, und in jedem verkommenden Falle rechtskräftig urtheilen,