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1 . <lbschn. Das Staatseecht. Allgemeine Anmerkung. >51
Theil werden zu lassen, die richterliche Gewalt hat. Also kann nurdas Kolk durch /eine von ihm selbst abgeordncten Stellvertreter(die Jury) über Jeden in demselben, obwohl nur mittelbar, richten. —Es wäre auch unter der Würde des Staatsoberhaupts, den Richterzu spielen, d.i. sich in die Möglichkeit zu versetzen, Unrecht zu thun,und so in den Fall der Appellation (a reze male inkormato alli-k-xem melius inkurmaiulum) zu gerathen.
Also sind cs drei verschiedene Gewalten (potestss lexlslataria,exseoitoria, guclieiarla), wodurch der Staat (viritss) seine Auto-nomie hat, d. i. sich nach Freiheitsgcsetzcn bildet und erhält. —In ihrer Vereinigung besteht das Heil des Staats (salus rei-yublieao suyrema lex esl); worunter man nicht das Wohl derStaatsbürger und ihre Glückseligkeit verstehen muß; denn diekann vielleicht, (wie auch Rousseau behauptet,) im Naturzustände,oder auch unter einer despotischen Regierung viel behaglicher underwünschter ausfallen; sondern den Zustand der größten Ueberein-stimmung der Verfassung mit Rechtsprincipicn versteht, als nachwelchem zu streben uns die Vernunft durch einen kategorischenImperativ verbindlich macht.
Allgemeine Anmerkung
von den rechtlichen Wirkungen aus der Natur des bürgerlichen Vereins.
Der Ursprung der obersten Gewalt ist für das Volk, das unterderselben steht, in praktischer Absicht uncrsorschlich: d. i. derUnterthan soll nicht über diesen Ursprung, als ein noch in An-sehung des ihr schuldigen Gehorsams zu bezweifelndes Recht (ssuseoutroversum), werkthätig vernünfteln. Denn da das Volk,um rechtskräftig über die oberste Staatsgewalt.(summum Imperium)zü urtheilen, schon als unter einem allgemein gesetzgebenden Willenvereint angesehen werden muß, so kann und darf es nicht andersurtheilen, als das gegenwärtige Staatsoberhaupt (snmmus imper-ms)es will. — Ob ursprünglich ein wirklicher Vertrag der Unterwerfung