als Kinder zu behandeln,) sondern vaterländische (reximencivitatis et patriae) verstanden wird, wo der Staat selbst (eivitas)seine Unterthanen zwar gleichsam als Glieder einer Familie, dochzugleich als Staatsbürger, d. i. nach Gesetzen ihrer eigenen Selbst-ständigkeit behandelt, Jeder sich selbst besitzt und nicht vom absolutenWillen eines Anderen neben oder über ihm abhängt.
Der Beherrscher des Volks (der Gesetzgeber) kann also nichtzugleich der Regent sein, denn dieser steht unter dem Gesetz, undwird durch dasselbe, folglich von einem Anderen, dem Souverain,verpflichtet. Jener kann diesem auch seine Gewalt nehmen, ihnabsetzen, oder seine Verwaltung reformiren, aber ihn nicht strafen,(und das bedeutet allein der in England gebräuchliche Ausdruck:der König d. i. die oberste ausübende Gewalt kann nicht Unrechtthun;) denn das wäre wiederum ein Act der ausübenden Gewalt,der zu oberst das Vermögen dem Gesetze gemäß zu zwingen zu-steht, die aber doch selbst einem Zwange unterworfen wäre; welchessich widerspricht.
Endlich kann weder der Staatsherrschcr, noch der Regiererrichten, sondern nur Richter, als Magistrate einsctzen. Das Volkrichtet sich selbst durch diejenigen ihrer Mitbürger, welche durch freieWahl, als Repräsentanten desselben, und zwar für jeden Act beson-ders, dazu ernannt werden. Denn der Rcchtsspruch (die Sentenz)ist ein einzelner Act der öffentlichen Gerechtigkeit (gustitine ckistri-lbutivse) durch einen Staatsverwaltcr (Richter oder Gerichtshof)auf den Untcrthan, d. i. einen, der zum Volke gehört, mithin mitkeiner Gewalt bekleidet ist, ihm das Seine zuzucrkenncn (zu crtheilen).Da nun ein Jeder im Volke diesem Verhältnisse nach (zur Obrigkeit)blos passiv ist, so würde eine jede jener beiden Gewalten in dem,was sie über den Untcrthan, im streitigen Falle des Seinen einesJeden, beschließen, ihm Unrecht thun können; weil cs nicht dasVolk selbst thäte, und, ob schuldig oder nichtschuldig, überseine Mitbürger ausiprächc; auf welche Ausmittelung der That inder Klagsache nun der Gerichtshof das Gesetz anzuwcndcn, und,vermittelst der auöfuhrenden Gewalt, einem Jeden das Seine zu