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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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I. Abschn. Das Skaatsrccht. tz. 49.

h. ätz.

Die drei Gewalten im Staate sind also erstlich einander, alsso viel moralische Personen, beigeordnet (potegtstes eooräiiistsv),d. i. die eine ist das Ergänzungsstück der anderen zur Vollständigkeit^eomplomentiim suküoieutiain) der Staatsverfassung; aberzweitens auch einander untergeordnet (sudoräinstso), so^daß eine nicht zugleich die Function der anderen, der sie zur Handgeht, usurpiren kann, sondern ihr eigenes Princip hat, d. i. zwarin der Qualität einer besonderen Person, aber doch unter der Be-dingung des Willens einer oberen gebietet; drittens, durch Ver-einigung beider jedem Unterthanen sein Recht ertheilend.

Von diesen Gewalten in ihrer Würde betrachtet, wird es heißen:der Wille des Gesetzgebers (lexislstoris) in Ansehung dessen, wasdas äußere Mein und Dein betrifft, ist untadelig (irreprehensibel),das Ausführungs-Vermögen des Oberbefehlshabers (summireotorls) unwiderstehlich (irresistibel), und der Rechtsspruch desobersten Richters (suxremiguäiois) unabänderlich (inappellabel).

tz. 49.

Der Regent des Staats (rex, xrinceps) ist diejenige (mora-lische oder physische) Person, welcher die ausübende Gewalt (xotestasexseeutoris) zukommt; der Agent des Staats, der die Magistratecinsetzt, dem Volke die Regeln vorschreibt, nach denen ein Jeder indemselben dem Gesetze gemäß (durch Subsumtion eines Falles unterdemselben) etwas erwerben, oder das Seine erhalten kann. Alsmoralische Person betrachtet, heißt er das Directorium, die Re-gierung. Seine Befehle an das Volk und die Magistrate, undihre Obers (Minister), welchen die Staatsverwaltung (Kuder-iistio) obliegt, sind Verordnungen, Decrete (nicht Gesetze); dennsie gehen auf Entscheidung in einem besonderen Falle und werdenals abänderlich gegeben. Eine Regierung, die zugleich gesetzgebendwäre, würde despotisch zu nennen sein, im Gegensatz mit derpatriotischen, unter welcher aber nicht eine väterliche (re§i-INLN xsternsle), als die am Meisten despotische unter allen, (Bürger