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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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148
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,48 Rechtslehre. U- Theil. Das öffentliche Recht.

dazu qualisiciren sich nicht Alle mit gleichem Rechte. Denn dar-aus, daß sie fordern können, von allen Anderen nach Gesetzender natürlichen Freiheit und Gleichheit als passive Theile desStaats behandelt zu werden, folgt nicht das Recht, auch alsaclive Glieder den Staat selbst zu behandeln, zu organisiren oderzu Einführung gewisser Gesetze mitzuwicken; sondern nur, daß,welcherlei Art die positiven Gesetze, wozu sie stimmen, auch seinmöchten, sie doch den natürlichen der Freiheit und der dieserangemessenen Gleichheit Aller im Volke, sich nämlich aus diesempassiven Zustande zu dem activen emporarbeiten zu können,nicht zuwider sein müssen.

§. 47 .

Alle jene drei Gewalten im Staate sind Würden, und alswesentliche, aus der Idee eines Staats überhaupt zur Gründungdesselben (Constitution) nothwcndig hervorgehende, Staatswürden.Sie enthalten das Verhältniß eines allgemeinen Oberhaupts,(der, nach Freiheitsgesetzen betrachtet, kein Anderer, als das ver-einigte Volk selbst sein kann,) zu der vereinzelten Menge ebendesselbenals Unterthans, d. i. des Gebietenden (imxerans) gegen denGehorsamenden (subäitus). Der Act, wodurch sich dasVolk selbst zu einem Staat constituirt,^eigentlich aber nur die Ideedesselben, nach der die Rechtmäßigkeit desselben allein gedacht werdenkann, ist der ursprüngliche Contract, nach welchem alle(0MN88 et 8 inxuli) im Volk ihre äußere Freiheit aufgcbcn, um sieals Glieder eines gemeinen Wesens, d. i. des Volks als Staat be-trachtet (univer 8 i) sofort wieder aufzunehmen, und man kann nichtsggen: der Staat, der Mensch im Staate habe einen Theil seinerangebornen äußeren Freiheit einem Zwecke aufgcvpfert, sondern erhat die wilde gesetzlose Freiheit gänzlich verlassen, um seine Freiheitüberhaupt in einer gesetzlichen Abhängigkeit d. i. in einem rechtliche»Zustande unvermindert wieder zu finden; weil diese Abhängigkeit ausseinem eigenen gesetzgebenden Willen entspringt.

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