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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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I. Abschn. Das Staatsrccht. §. 46 .

Willkühr eines Anderen ^ im Wolke, sondern seinen eigenen Rechtenund Kräften als Glied des gemeinen Wesens verdanken zu können,folglich die bürgerliche Persönlichkeit, in Rechtsangclegenheiten durchkeinen Anderen vorgestellt werden zu dürfen.

Nur die Fähigkeit der Slimmgebung macht dse Qualifikationzum Staatsbürger aus; fine aber setzt die Selbstständigkeit dessenim Volke voraus, der nicht blos Theil des gemeinen Wesens,sondern auch Glied desselben, d. i. aus eigener Willkühr in Ge-meinschaft mit Anderen handelnder Theil desselben sein will. Dieletztere Qualität macht aber die Unterscheidung des .activen vompassiven Staatsbürger nothwendig; obgleich der Begriff desletzteren mit der Erklärung des Begriffs von einem Staatsbürgerüberhaupt im Widerspruch zu stehen scheint. Folgende Bei-spiele können dazu dienen, diese Schwierigkeit zu heben: derGeselle bei einem Kaufmann, oder bei einem Handwerker; derDienstbote, (nicht der im Dienste des Staats steht;) der Un-mündige (»atuiuliter vel civiliter); alles Frauenzimmer, undüberhaupt Jedermann, der nicht nach eigenem Betriebe, sondernnach der Verfügung Anderer (außer der des Staats) genöthigtist, seine Existenz (Nahrung und Schutz) zu erhalten, entbehrtder bürgerlichen Persönlichkeit, und seine Existenz ist gleichsamnur Jnhärenz. Der Holzhacker, den ich auf meinem Hofeanstelle, der Schmied in Indien, der mit seinem Hammer,

, Ambo« und Blasbalg in die Häuser geht, um da in Eisen zuarbeiten, in Vergleichung mit dem europäischen Tischler oderSchmied, der die Producte aus dieser Arbeit als Waare öffentlichfeil stellen kann; der Hauslehrer, in Vergleichung mit dem Schul»manne, der Zinsbauer, in Vergleichung mit dem Pächter u. dergl.sind blos Handlanger des gemeinen Wesens, weil sie von anderenIndividuen befehligt oder beschützt werden müssen, mithin keinebürgerliche Selbstständigkeit besitzen.

Diese Abhängigkeit von dem Willen Anderer und Ungleichheit,ist gleichwohl keinesweges der Freiheit und Gleichheit derselbenals Menschen, die zusammen ein Volk ausmachen, entgegen;vielmehr kann blos den Bedingungen derselben gemäß, diesesVolk ein Staat werden und in eine bürgerliche Verfassung ein-treten. In dieser Verfassung aber das Recht der Stimmgebungzu haben, d. i. Staatsbürger, nicht blos Staatsgenosse zu sein,

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