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Rechtslehre. II Theil. Das öffentliche Recht.
Ein jeder Staat enthalt drei Gewalten in sich, d. i. denallgemeinen vereinigten Willen in dreifacher Person (trias Politik»):die Herrschergcwalt (Souverainität) in der des Gesetzgebers,die vollziehende Gewalt in der des Regierers (zufolge demGesetz), und die rechtsprechende Gewalt, (als Zucrkennung desSeinen eines Jeden nach dem Gesetz,) in der Person des Richters(potestss legislatoria, rectoria ct guclicisriit) , gleich den dreiSätzen in einem praktischen VernunftMusse, dem Obersatz, der dasGesetz eines Willens, dem Untersatze, der das Gebot des Ver-fahrcns nach dem Gesetz d. i. das Princip der Subsumtion unterdenselben, und dem Schlußsätze, der den Recht sspruch (die Sentenz)enthalt, was im vorkommenden Falle Rechtens ist.
tz. 46.
Die gesetzgebende Gewalt kann nur dem vereinigten Willen desVolkes zukommcn. Denn da von ihr alles Recht ausgehcn soll, somuß sie durch ihr Gesetz schlechterdings Niemand Unrecht thunkönnen. Nun ist es, wenn Jemand etwas gegen einen Anderenverfügt, immer möglich, daß er ihm dadurch Unrecht thue, nie aberin dem, was er über sich selbst beschließt; (denn volenti non litlngnris.) Also kann nur der übereinstimmende und vereinigte WilleAller, sofern ein Jeder über Alle und Alle über einen Jeden eben-dasselbe beschließen, mithin nur der allgemein vereinigte Volkswillegesetzgebend sein.
Die zur Gesetzgebung vereinigten Glieder einer solchen Gesell-schaft (soeietas civilis), d. i. eines Staats, heißen Staatsbürger(cives), und die rechtlichen, von ihrem Wesen (als solchem) unab-trennlichen Attribute derselben sind gesetzliche Freiheit, keinemanderen Gesetz zu gehorchen, als zu welchem er seine Beistimmunggegeben hat; — bürgerliche Gleichheit, keinen Oberen imVolk in Ansehung seiner zu erkennen, als einen solchen, den ereben so rechtlich zu verbinden das moralische Vermögen hat, alsdieser ihn verbinden kann; drittens das Attribut der llbürgerlichenSelbstständigkeit, seine Existenz und Erhaltung nicht der