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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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I. Abschn. Das Staatsrecht, tz. 45.

Zustand der Ungerechtigkeit (msustus) sein, einander nur nach

petenter Richter fand, rechtskräftig den Ausspruch zu thun, auswelchem nun in einen rechtlichen zu treten, ein Jeder den Anderenmit Gewalt antreiben darf; weil, obgleich nach Jedes seinenRechtsbegriffen etwas Acußeres durch Bemächtigung oder Ver-» trag erworben werden kann, diese Erwerbung doch nur provi-Hr'sch ist, so lange sie noch nicht die Sanction eines öffentlichen

Gesetzes für sich hat, weil sie durch keine öffentliche (distributive)Gerechtigkeit bestimmt und durch keine, dies Recht ausübende Ge-walt gesichert ist.

Menschen unter Rechtsgesctzen. Sofern diese als Gesetze s priorinothwendig d. i. aus Begriffen des äußeren Rechts überhaupt vonselbst folgend (nicht statutarisch) sind, ist seine Form die Form einesStaats überhaupt, d. i. der Staat in der Idee, wie er nachreinen Rechtsprincipien sein soll, welche jeder wirklichen Bereinigungz« einem gemeinen Wesen (also im Inneren) zur Richtschnur

(normo) dient.

dem blosen Maaße seiner Gewalt zu begegnen; aber es war dochein Zustand der Rechtlosigkeit (stalus gustitio voeuus), wo,wenn das Recht streitig (jus eontroversum) war, sich kein com-

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Wollte man vor Eintretung in den bürgerlichen Zustand garkeine Erwerbung, auch nicht einmal provisorisch, für rechtlicherkennen, so würde jener selbst unmöglich sein. Denn der Formnach enthalten die Gesetze über das Mein und Dein im Natur-zustände ebendasselbe, was die im bürgerlichen vorschreiben, soferndieser blos nach reinen Vernunftbegriffen gedacht wird; nur daßim letzteren die Bedingungen angegeben werden, unter denen jenezur Ausübung (der distributiven Gerechtigkeit gemäß) gelangen.^Es würde also, wenn es im Naturzustände auch nicht provi-sorisch ein äußeres Mein und Dein gäbe, auch keine Rechts-pflichten in Ansehung desselben, mithin auch kein Gebot geben,aus jenem Zustande herauszugehen.

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Ein Staat (ciritos) ist die Bereinigung einer Menge von

tz. 45.

Kant s. W. v.

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