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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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144 Rechtslehre. H. Theil. Das öffentliche Recht.

gibt; welches dann, weil der Erdboden eine nicht grenzenlose,sondern sich selbst schließende Fläche ist, beides zusammen zu derIdee eines Völkerstaatsrechts (>« xentium) oder des Welt-bürgerrechts Ous cosmoxoliticum) unumgänglich hinleitet: sodaß, wenn unter diesen drei möglichen Formen des rechtlichen Zu-standes es nur einer an dem, die äußere Freiheit durch Gesetze ein-schränkenden Princip fehlt, das Gebäude aller übrigen durch Gesetzeunvermeidlich untergraben werden und endlich einstürzen muß.

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Es ist nicht etwa die Erfahrung, durch die wir von der Maximeder Gewaltthätigkcit der Menschen belehrt werden, und ihrer Bös-artigkeit, sich, ehe eine äußere machthabende Gesetzgebung erscheint,einander zu befehden, also nicht etwa ein Fqctum, welches denöffentlich gesetzlichen Zwang nothwendig macht, sondern, sie mögenauch so gutartig und rechtliebend gedacht werden, wie man will,so liegt es doch s priori in der Vernunstidee eines solchen (nicht-rechtlichen) Zustandes, daß, bevor ein öffentlich gesetzlicher Zustanderrichtet worden, vereinzelte Menschen, Völker und Staaten niemalsvor Gewaltthätigkcit gegen einander sicher sein können, und zwaraus Jedes seinem eigenen Rechte, zu thun, was ihm recht undg^ut dünkt, und hierin von der Meinung des Anderen nicht abzu-hängen; mithin das Erste, was ihm zu beschließen obliegt, wenner nicht allen Rechtsbegriffen entsagen will, der Grundsatz sei: manmüsse aus dem Naturzustände, in welchem Jeder seinem eigenenKopfe folgt, herausgehen, und sich mit allen Anderen, (mit denenin Wechselwirkung zu gerathen er nicht vermeiden kann,) dahin ver-einigen, sich einem öffentlich gesetzlichen äußeren Zwange zu unter-werfen, also in einen Zustand treten, darin Jedem das, was fürdas Seine anerkannt werden soll, gesetzlich bestimmt und durchhinreichende Macht, (die nicht die seinige, sondern eine äußere ist,)zu Theil wird, d. i. er solle vor allen Dingen in einen bürgerlichenZustand treten.

Zwar durfte sein natürlicher Zustand nicht eben darum ein