Des
öffentlichen Rechts
erster Abschnitt.
Das Staatsrecht.
tz. 43.
Aer Inbegriff der Gesetze, die einer allgemeinen Bekannt-machung bedürfen, um einen rechtlichen Zustand hervorzubringen,ist das öffentliche Recht. — Dieses ist also ein System vonGesetzen für ein Volk d. i. eine Menge von Menschen, oder füreine Menge von Völkern, die, im wechselseitigen Einflüsse gegeneinander stehend, des rechtlichen Zustandes unter einem sie vereini-genden Willen, einer Verfassung (constitutio) bedürfen, umdessen, was Rechtens ist, theilhaftig zu werden. — Dieser Zustandder Einzelnen im Volke in Verhältniß unter einander, heißt derbürgerliche (stalus civilis), und das Ganze derselben, in Be-ziehung auf seine eigenen Glieder, der Staat (civitss), welcher,seiner Form wegen, als verbunden durch das gemeinsame InteresseAller, im rechtlichen Zustande zu sein, das gemeine Wesen (resxuliiiva Istius sic äicta) genannt wird, in Verhältniß aber aufandere Völker eine Macht (potentia) schlechthin heißt, (daher dasWort Potentaten,) was sich auch wegen (anmaßlich) angcerbterVereinigung ein Stammvolk (Zeus) nennt, und so, unter demallgemeinen Begriffe des öffentlichen Rechts, nicht blos das Staats-,sondern auch ein Völkerrecht Zentium) zu denken Anlaß