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Rechtslehre. 1. Theil.
dieses Princip, welches ein Factum (die Bemächtigung) als Be-dingung dem Rechte zum Grunde legt, sondern daß selbst die bloseIdee der Oberherrschaft über ein Volk mich, der ich zu ihm ge-höre, nöthige, ohne vorhergehende Forschung, dem angemaßtenRechte zu gehorchen (R. L. tz. 44.), das scheint die Vernunft desRee. zu empören.
Ein jedes Factum (Thatsache) ist Gegenstand in der Ersch ei.nung (der Sinne); dagegen das, was nur durch reine Vernunftdargestellt werden kann, was zu den Ideen gezählt werden muß,denen adäquat kein Gegenstand in der Erfahrung gegeben werdenkann, dergleichen eine vollkommene rechtliche Verfassung unterMenschen ist, das ist das Ding an sich selbst.
Wenn dann nun ein Volk, durch Gesetze unter einer Obrig-keit vereinigt, da ist, so ist sesj, der Idee der Einheit desselbenüberhaupt unter einem wachthabenden obersten Willen gemäß,als Gegenstand der Erfahrung gegeben; aber freilich nur in derErscheinung; d. i. eine rechtliche Verfassung, im allgemeinen Sinnedes Worts, ist dq; und obgleich sie mit großen Mangeln und gro.ben Fehlern behaftet sein und nach und nach wichtiger Verbesserun-gen bedürfen mag, so ist es doch schlechterdings unerlaubt undsträflich, ihr zu widerstehen; weil, wenn das Volk dieser, obgleichnoch fehlerhaften Verfassung und der obersten Auctorität Gewaltentgegensetzen zu dürfen sich berechtigt hielte, es sich dünken würde,ein Recht zu haben: Gewalt an die Stelle der alle Rechte zuoberstvorschreibenden Gesetzgebung zu setzen; welches einen sich selbst zer-störenden obersten Willen abgeben würde.
Die Idee einer Staatsverfassung überhaupt, welche zugleichabsolutes Gebot der nach Rechtsbegriffen urtheilenden praktischenVernunft für ein jedes Volk ist, ist heilig und unwiderstehlich;und wenngleich die Organisation des Staats durch sich selbst feh-lerhaft wäre, so kann doch keine subalterne Gewalt in demselben demgesetzgebenden Oberhaupte desselben thätlichen Widerstand entgegcn-setzen, sondern die ihm anhängcnden Gebrechen müssen durch Re-formen, die er an sich selbst verrichtet, allmählig gehoben werden;