139
''Ki-l, tkg,
^ lM- LttnAi
^ wkrt« o,^,i W«i"l'lssLnz M
M» M Ldiiz:' kÄxil dtssiLa» L>ÄIIllh M IN d»
Ijkama oinmlazÄ Md M>WMriii»z: «Ml ui«Ü km, GriLIkliUI ZMinj kÄM »dIt Sich!! pkikim jich
Anhang erläuternder Bemerkungen.
weil sonst bei einer entgegengesetzten Maxime des Unterthans, (nacheigenmächtiger Willkühr zu verfahren,) eine gute Verfassung selbstnur durch blinden Zufall zu Stande kommen kann. — Das Ge-bot: „gehorchet der Obrigkeit, die Gewalt über euch hat", grübeltnicht nach, wie sie zu dieser Gewalt gekommen sei, (um sie allen-falls zu untergraben;) denn die, welche schon da ist, unter welcherihr lebt, ist schon im Besitz der Gesetzgebung, über die ihr zwaröffentlich vernünfteln, euch aber selbst nicht zu widerstrebenden Ge-setzgebern aufwerfen könnt.
Unbedingte Unterwerfung des Volkswillens, (der an sich un-vereinigt, mithin gesetzlos ist,) unter einem souverainen, (alledurch Ein Gesetz vereinigenden) Willen, ist That, die nur durchBemächtigung der obersten Gewalt anheben kann, und so zuerstein öffentliches Recht begründet. —Gegen diese Machtvollkommen-heit noch einen Widerstand zu erlauben, (der jene oberste Gewalteinschränkte,) heißt sich selbst widersprechen; denn alsdann wäre jene,(welcher widerstanden werden darf,) nicht die gesetzliche oberste Ge-walt, die zuerst bestimmt, was öffentlich recht sein soll oder nicht,— und dieses Princip liegt schon a priori in der Idee einerStaatsverfassung überhaupt, d. i. in einem Begriffe der praktischenVernunft; dem zwar adäquat kein Beispiel in der Erfahrunguntergelegt werden kann, dem aber auch, als Norm keine wider-sprechen muß.