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Rechtslchre. I. Theil.
gründet werden, und ein Staatsoberhaupt nicht solle die Be-fugniß haben, diesen Standesvorzug gänzlich aufzuheben, oder,wenn er es thut, man sagen könne, er nehme seinem (adli-gen) Unterthan das Seine, was ihm erblich zukommt, kann kei-neswcges behauptet werden. Er ist eine temporäre, vom Staatauctorisirte Zunftgenoffenschaft, die sich nach den Zeitumständcn be-quemen muß und dem allgemeinen Menschenrechte, das so langesuspendirt war, nicht Abbruch thun darf. Denn der Rang desEdelmanns im Staate ist von der Constitution selber nicht alleinabhängig, sondern ist nur ein Accidenz derselben, was nur durchInhärenz in demselben existircn kann, (ein Edelmann kann ja alsein solcher nur im Staate, nicht im Stande der Natur gedachtwerden.) Wenn also der Staat seine Constitution abändert, sokann der, welcher hiemit jenen Titel und Vorrang cinbüßt, nichtsagen, cs sei ihm das Seine genommen; weil er es nur unter derBedingung der Fortdauer dieser Staatsform das Seine nennenkonnte, der Staat aber diese abzuändern (z. B. in den Republica-nismus umzuformen) das Recht hat. — Die Orden und der Vor-zug, gewisse Zeichen desselben zu tragen, geben also kein ewigesRecht dieses Besitzes.
v.
Was endlich die Majoratsstiftung betrifft, da ein Gutsbesitzerdurch Erbeseinsetzung verordnet: daß in der Reihe der auf einanderfolgenden Erben immer der Nächste von der Familie der Gutsherrsein solle, (nach der Analogie mit einer monarchisch-erblichen Ver-fassung eines Staats, wo der Landesherr es ist,) so kann einesolche Stiftung nicht allein mit Beistimmung aller Agnaten jeder-zeit aufgehoben werden und darf nicht aus ewige Zeiten, — gleichals ob das Erbrecht am Boden haftete, — immerwährend fortdauern,noch gesagt werden, es sei eine Verletzung der Stiftung und desWillens des Urahnherrn derselben, des Stifters, sie eingehen zulassen; sondern der Staat hat auch hier ein Recht, ja sogar diePflicht, bei den allmählig eintretenden Ursachen seiner eigenen Re-