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Anhang erläuternder Bemerkungen. 135
verheißen; so ist ehre solche vermeintlich auf ewige Zeiten geinachteStiftung keinesweges auf ewig begründet, sondern der Staat kanndiese Last, die ihm von der Kirche aufgelegt worden, abwerfen,wenn er will. — Denn die Kirche selbst ist als ein blos auf Glau-ben errichtetes Institut, und wenn die Täuschung aus dieser Mei-nung durch Volksaufklärung verschwunden ist, so fällt auch diedarauf gegründete furchtbare Gewalt des Klerus weg, und derStaat bemächtigt sich mit vollem Rechte des angemaßten Eigen-thums der Kirche, nämlich des durch Vermächtnisse an sie ver-schenkten Bodens; wiewohl die Lehnsträger des bis dahin bestande-nen Instituts für ihre Lebenszeit schadenfrei gehalten zu werdenaus ihrem Rechte fordern können.
Selbst Stiftungen zu ewigen Zeiten für Arme, oder Schul-anstalten, sobald sie einen gewissen, von dem Stifter nach seinerIdee bestimmten, entworfenen Zuschnitt haben, können nicht aufewige Zeiten fundirt und der Boden damit belästigt werden; son-dern der Staat muß die Freiheit haben, sie nach dem Bedürf-nisse der Zeit einzurichten. — Daß cs schwerer hält, diese Idee al-lerwärts auszuführen (z. B. die Pauperburschen die Unzulänglich-keit des wohlthätig errichteten Schulfonds durch bettelhaftes Singenergänzen zu müssen), darf Niemanden wundern; denn der, welchergutmüthiger, aber doch zugleich etwas ehrbegieriger Weise eine Stif-tung macht, will, daß sie nicht ein Anderer nach seinen Begriffenumändere, sondern Er darin unsterblich sei. Das ändert aber nichtdie Beschaffenheit der Sache selbst und das Recht des Staats, jadie Pflicht desselben zum Umändern einer jeden Stiftung, wenn sicder Erhaltung und dem Fortschreiten desselben zum Besseren ent-gegen ist, kann daher niemals als auf ewig begründet betrachte!werden.
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Der Adel eines Landes, das selbst nicht unter einer aristokra-tischen, sondern monarchischen Verfassung steht, mag immer ein,für ein gewisses Zeitalter erlaubtes und den Umständen nach noth-wendiges Institut sein; aber daß dieser Stand auf ewig könne be-