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Anhang erläuternder Bemerkungen.
Vermächtniß zum Eigenthum des eingesetzten Erben gewordensei, und eine solche Verfassung (corxus m^sticum) aufzuheben soviel heiße, als Jemandem das Seine nehmen.
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Die wohlthätige Anstalt für Arme, Invalide und Kranke,welche auf dem Staatsvermögen sundirt worden, (in Stiften undHospitälern,) ist allerdings unablöslich. Wenn aber nicht der Buch-stabe, sondern der Sinn des Willens des Testators den Vorzughaben soll, so können sich wohl Zeitumstände ereignen, welche dieAufhebung einer solchen Stiftung wenigstens ihrer Form nach an-räthig machen. — So hat man gefunden: daß der Arme undKranke, (den vom Narrenhospital ausgenommen,) besser und wohl-feiler versorgt werde, wenn ihm die Beihülfe in einer gewissen, (demBedürfnisse der Zeit prvportionirten) Geldsumme, wofür er sich,wo er will, bei seinen Verwandten oder sonst Bekannten, einmie-then kann, gereicht wird, als wenn — wie im Hospital vonGreenwich, — prächtige und dennoch die Freiheit sehr beschrän-kende, mit einem kostbaren Personale versehene Anstalten dazu ge-troffen werden. — Da kann man nun nicht sagen, der Staatnehme dem zum Genuß dieser Stiftung berechtigten Volke dasSeine, sondern er befördert es vielmehr, indem er weisere Mittelzur Erhaltung desselben wählt.
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, Die Geistlichkeit, welche sich fleischlich nicht fortpflanzt (die katholi-sche), besitzt mit Begünstigung des Staats Ländereien und daran hastendeUnterthanen, die einem geistlichen Staate (Kirche genannt) angehören,welchem die Weltlichen durch Vermächtniß zum Heil ihrer Seelen sichals ihr Eigenthum hingegeben haben, und so hat der Klerus als ein be-sonderer Stand einen Besitzthum, der sich von einem Zeitalter zum ande-ren gesetzmäßig vererben läßt und durch päpstliche Bullen hinreichend do-cumentirt ist. — Kann man nun wohl annehmen, daß dieses Vcr-hältniß derselben zu den Laien durch die Machtvollkommenheit des