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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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131
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Anhang erläuternder Bemerkungen. 131

nichts verlieren kann, annehme", (denn solche Sachen gibt es garnicht,) sondern daß ein Jeder das Recht des Angebots indemselben Augenblick unvermeidlich und stillschweigend, dabei aberdoch gültig, immer wirklich annehme: wenn es nämlich die Naturder Sache so mit sich bringt, daß der Widerruf schlechterdings un-möglich ist, nämlich im Augenblicke seines Todes; denn da kannder Promittent nicht widerrufen, und der Promissar ist, ohne irgendeinen rechtlichen Act begehen zu dürfen, in demselben AugenblickeAcceptant, nicht der versprochenen Erbschaft, sondern des Rechts,sie anzunehmen oder auszuschlagen. In diesem Augenblicke sieht ersich bei Eröffnung des Testaments, daß er, schon vor der Acceptationder Erbschaft, vermögender geworden ist, als er war; denn er hatausschließlich die Befugniß zu acceptiren erworben, welcheschon ein Vermögensumstand ist. Daß hiebei ein bürgerlicherZustand vorausgesetzt wird, um etwas zu dem Seinen eines An-deren zu machen, wenn man nicht mehr da ist, dieser Uebcrgangdes Besitzthums aus der Todtenhand ändert in Ansehung der Mög-lichkeit der Erwerbung nach allgemeinen Principien des Naturrechtsnichts, wenngleich der Anwendung derselben auf den vorkommendenFall eine bürgerliche Verfassung zum Grunde gelegt werden muß.Eine Sache nämlich, die ohne Bedingung anzunehmen oder auszu-schlagen in meiner freien Wahl gestellt wird, heißt res Hsoens.Wenn der Eigenthümcr einer Sache mir etwas, z. B. ein Möbeldes Hauses, aus dem ich auszuziehen eben im Begriff bin, umsonstanbietet, (verspricht, es soll mein sein,) so habe ich, so lange ernicht widerruft, (welches, wenn er darüber stirbt, unmöglich ist,)ausschließlich ein Recht zur Acceptation des Angebotenen (Hus in regsoente), d. i. ich allein kann es annehmen oder ausschlagen, wiees mir beliebt; und dieses Recht, ausschließlich zu wählen, erlangeich nicht vermittelst eines besonderen rechtlichen Acts meiner Decla-ration: ich wolle, dieses Recht solle mir zustehen, sondern ohne den-selben (lexe). Ich kann also zwar mich dahin erklären: ichwolle, die Sache solle mir nicht angehören, (weil dieseAnnahme mir Verdrießlichkeiten mit Anderen zuzichen dürfte,) aber

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