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Rechtslehre. I- Theil.
endlich zu ersitzen (acguirere per „suvapionem). Denn es istungereimt, anzunehmen, daß ein Unrecht dadurch, daß es langegewährt hat, nachgerade ein Recht werde. Der (noch so lange)Gebrauch setzt das Recht in der Sache voraus; weit gefehlt, daßdieses sich auf jenen gründen sollte. Also ist die Ersitzung (usu-espio) als Erwerbung durch den langen Gebrauch einer Sacheein sich selbst widersprechender Begriff. Die Verjährung derAnsprüche als Erhaltungsart (conserratio possegsionis meaeper praeseriptioiiem) ist es nicht weniger; indessen doch ein vondem vorigen unterschiedener Begriff, was das Argument derZueignung betrifft. Es ist nämlich ein negativer Grund, d. i. dergänzliche Nichtgebrauch seines Rechts, selbst nicht einmal der,welcher nöthig ist, um sich als Besitzer zu manifestiren, für eineVerzichtthuung auf dieselbe (ü6rk.-lietio) , welche ein rechtlicherAct d. i. Gebrauch seines Rechts gegen einen Anderen ist, umdurch Ausschließung desselben vom Ansprüche (per prnescriptionem)das Object desselben zu erwerben, welches einen Widerspruch enthält.
Ich erwerbe also ohne Beweisführung und ohne allen recht-lichen Act; ich brauche nicht zu beweisen, sondern durchs Gesetz(lexv) und was dann? Die öffentliche Befreiung von An-sprüchen d. i. die gesetzliche Sicherheit meines Besitzes,dadurch, daß ich nicht den Beweis führen darf, und mich auf einenununterbrochenen Besitz gründe. Daß aber alle Erwerbung imNaturstande blos provisorisch ist, das hat keinen Einfluß auf dieFrage von der Sicherheit des Besitzes des Erworbenen, welchevor jener vorhcrgehen muß.
7.
Von der Beerbung.
Was das Recht der Beerbung anlangt, so hat den HerrnRecensenten diesesmal sein Scharfblick, den Nerven des Beweisesmeiner Behauptung zu treffen, verlassen. — Ich sage ja nichtS. 103: „daß ein jeder Mensch nothwendiger Weise jede ihm an-gebotene Sache, durch deren Annchmung er nur gewinnen,