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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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129
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Anhang erläuternder Bemerkungen. 12S

daß durch den ehrlichen Besitz eine ideale Erwerbung, wie siehier genannt wird, begründet werde, so wäre gar keine Erwerbungperemtorisch gesichert." (Aber Hr. K. nimmt ja selbst im Naturstandeeine nur provisorische Erwerbung an, und dringt deswegen auf die

juristische Nothwendigkeit der bürgerlichen Verfassung. --Ich

behaupte mich als ehrlicher Besitzer aber nur gegen den, der nichtbeweisen kann, daß er eher, als ich, ehrlicher Besitzer der-selben Sache war und mit seinem Willen zu sein nicht aufgehört

hat.")-Davon ist nun hier nicht die Rede, sondern ob ich

mich auch als Eigenthümer behaupten kann, wenn sich gleich einPrätendent als früherer wahrer Eigenthümer der Sache melden 'sollte, die Erkundung aber seiner Existenz als Besitzers und seinesBesitzstandes als Eigenthümers schlechterdings unmöglich war;welches Letztere alsdann zutrifft, wenn dieser gar kein öffentlich gül-tiges Zeichen seines ununterbrochenen Besitzes, (es sei aus eigenerSchuld oder auch ohne sie,) z. B. durch Einschreibung in Matrikeln,oder unwidersprochene Stimmgebung als Eigenthümer in bürgerlichenVersammlungen, von sich gegeben hat.

Denn die Frage ist hier: wer soll seine rechtmäßige Erwerbungbeweisen? Dem Besitzer kann diese Verbindlichkeit (onu« probandi)nicht aufgebürdet werden; denn er ist, so weit wie seine constatirteGeschichte reicht, im Besitz derselben. Der frühere angebliche Eigen-thümer der Sache ist durch eine Zwischenzeit, innerhalb deren erkeine bürgerlich gültige Zeichen seines Eigenthums gab, von derReihe der auf einander folgenden Besitzer nach Rcchtsprincipien ganzabgeschnitten. Diese Unterlassung irgend eines öffentlichen Besitzactsmacht ihn zu einem unbetitelten Prätendenten. (Dagegen heißt eshier, wie bei der Theologie, vonsorvatio est creatio.)

Wenn sich auch ein bisher nicht manifestirter, obzwar hintennachmit aufgefundenen Dokumenten versehener Prätendent vorsände, sowürde doch wiederum auch bei diesem der Zweifel vorwalten, obnicht ein noch älterer Prätendent dereinst auftreten und seine An-sprüche auf den früheren Besitz gründen könnte. Auf die Langeder Zeit des Besitzes kommt es hiebei gar nicht an, um die SacheKant s. W. V. 9