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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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Rechtslehre. I. Theil-

hergenommene) Idee als Princip des Strafrechts halte *). Wiewird es aber mit den Verbrechen gehalten werden, die keine Er-wiederung zulassen; weil diese entweder an sich unmöglich, oderselbst ein strafbares Verbrechen an der Menschheit überhaupt seinwürden, wie z. B. das der Nothzüchtigung; imgleichen das' derPäderastie, oder Bestialität? Die beiden ersteren durch Castration,(entweder wie eines weißen oder schwarzen Verschnittenen im Serail,)das letztere durch Ausstoßung aus der bürgerlichen Gesellschaft aufimmer, weil er sich selbst der menschlichen unwürdig gemacht hat.ker guoll guis xecoal, per iäein xunitur et iileiu. Die ge-dachten Verbrechen heißen darum unnatürlich, weil sie an derMenschheit selbst ausgeübt werden. Willkührlich Strafen fürsie zu verhängen ist dem Begriffe einer Straf-Gerechtigkeitbuchstäblich zuwider. Nur dann kann der Verbrecher nicht klagen,daß ihm Unrecht geschehe, wenn er seine Uebelthat sich selbst überden Hals zieht, und ihm, wenngleich nicht dem Buchstaben, dochdem Geiste des Strafgesetzes gemäß, das widerfährt, was er anAnderen verbrochen hat.

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Vom Recht der Ersitzung.

Das Recht der Ersitzung (usucspio) soll nach S. 100 f.durchs Naturrecht begründet werden. Denn nähme man nicht an, ^

*) Zn jeder Bestrafung liegt etwas das Ehrgefühl des Angeklagten (mit !

Recht) Kränkendes; weil sie einen blofen einseitigen Zwang enthält und so ,an ihm die Würde eines Staatsbürgers, als eines solchen, in einem beson- 'deren Fall wenigstens suspcndirt ist; da er einer äusseren Pflicht unterworfen jwird, der er seinerseits keine» Widerstand entgegen setzen darf. Der Vor- ^nehme und Reiche, der auf den Beutel geklopft wird, fühlt mehr seine Er- ^niedrigung, sich unter den Willen des geringeren Mannes beugen zu müssen, ,als den Geldverlust. Die Strafgercchtigkeit (gustilia ziunitiva), danämlich das Argument der Strafbarkeit moralisch ist (>zuia pcccstumest) , muss hier von der Strafklugheit, da cs blos pragmatisch ist (noxeccctur) und sich auf Erfahrung von dem gründet, was am Stärksten wirkt,Verbreche» abzuhalten, unterschieden werden, und hat in der Topik derRechtsbegrisfe einen ganz anderen Ort, locus gusli ; nicht des co»>Iucibili<oder des Zuträglichen in gewisser Absicht, noch auch Len des blosen I-o»cil>,Lessen Ort in der Ethik ausgesucht werden muß.