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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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127
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Anhang erläuternder Bemerkungen. 13?

Tod, (den natürlichen oder auch den bürgerlichen, den Bankrott,)vor Ablauf der abgemachten Zeit aus der Miethe gesetzt werden.Wenn er es nicht that; weil er etwa frei sein wollte, anderweitigeine Miethe auf bessere Bedingungen zu schließen, oder der Eigen-thücker sein Haus nicht mit einem solchen onus belegt wissen wollte,so ist daraus zu schließen: daß ein Jeder von Beiden in Ansehungder Zeit der Aufkündigung, (die bürgerlich bestimmte Frist zu der-selben ausgenommen,) einen stillschweigend-bedingten Contract gemachtzu haben sich bewußt war, ihn ihrer Convenienz nach wieder aufzu-lösen. Die Bestätigung der Befugniß, durch den Kauf Miethe zubrechen, zeigt sich auch an gewissen rechtlichen Folgerungen auseinem solchen nackten Miethscontracte; denn den Erben des Mis-chers, wenn dieser verstorben ist, wird doch nicht die Verbindlichkeitzugemuthet, die Miethe fortzusetzen; weil diese nur die Verbindlichkeitgegen eine gewisse Person ist, die mit dieser ihrem Tode aufhört,(wobei doch die gesetzliche Zeit der Aufkündigung immer mit in An-schlag gebracht werden muß.) Ebenso wenig kann auch das Rechtdes Miethers, als eines solchen, auch auf seine Erben ohne einenbesonderen Vertrag übergehen; so wie er auch beim Leben beiderTheile, ohne ausdrückliche Uebereinkunft, keinen Aftermiether zusetzen befugt ist.

5.

Ausatz zur Erörterung der Begriffe des Strafrechts.

Die blose Idee einer Staatsverfassung unter Menschen führtschon den Begriff einer Strafgerechtigkeit bei sich, welche der oberstenGewalt zusteht. Es fragt sich nur, ob die Strafakten dem Gesetz-geber gleichgültig sind, wenn sie nur als Mittel dazu taugen, dasVerbrechen, (als Verletzung der Staatssicherheit im Besitz des Sei-nen eines Jeden,) zu entfernen, oder ob auch noch auf Achtung fürdie Menschheit in der Person des Missethäters, (d. i. für die Gat-tung) Rücksicht genommen werden müsse, und zwar aus blosenRechtsgründcn, indem ich das ^»s talionis, der Form nach, nochimmer für die einzige s priori bestimmende, (nicht aus der Er-fahrung, welche Heilmittel zu dieser Absicht die kräftigsten wären,