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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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126
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IZg Rechtslchre. I- Theil-

befremdlichen, neu hinzukommenden Rechtstitels in der natürlichenGesetzlehre, der doch stillschweigend immer im Gebrauch gewesen ist.

4.

Ucber die Verwechselung des dinglichen mit dem persönlichen Rechte.

Ferner ist mir als Heteredoxie im natürlichen Privatrechte auchder Satz: Kauf bricht Miethe (Rechts!, tz. 31. S. 98) zurRüge aufgestellt worden.

Daß Jemand die Miethe seines Hauses vor Ablauf der bedun-genen Zeit der Einwohnung dem Miether aufkündigen, und alsogegen diesen, wie es scheint, sein Versprechen brechen könne, wenner es nur zur gewöhnlichen Zeit des Verziehens, in der dazu ge-wohnten bürgerlich-gesetzlichen Frist thut, scheint freilich beim erstenAnblick allen Rechten aus einem Vertrage zu widerstreiten.Wenn aber bewiesen werden kann, daß der Miether, da er seinenMiethscontract machte, wußte oder wissen mußte: daß das ihmgethane Versprechen des Vermiet!) ers, als Eigentümers, natür-licher Weise, (ohne daß es im Contract ausdrücklich gesagt werdendurfte,) also stillschweigend an die Bedingung geknüpft war: woferndieser sein Haus binnen dieser Zeit nicht verkaufensollte, (oder es bei einem, etwa über ihn eintrctenden ConcurSseinen Gläubigern überlassen müßte;) so hat dieser sein schon an sichder Vernunft nach bedingtes Versprechen nicht gebrochen, und derMiether ist durch die, ihm vor der Miethszeit geschehene Aufkün-digung an seinem Rechte nicht verkürzt worden.

Denn das Recht des Letzteren aus dem Miethscontracte ist einpersönliches,Recht auf das, was eine gewisse Person der anderenzu leisten hat (ss>i8 rein);, nicht gegen jeden Besitzer der Sache()us in re), ein dingliches.

Nun konnte der Miether sich wohl in seinem Miethscontractesichern und sich ein dingliches Recht am Hause verschaffen; er durftenämlich diesen nur auf das Haus des Vcrmiethers, als am Grundehaftend, einschrei den (ingrossiren) lassen; alsdann konnte erdurch die Aufkündigung des Eigenthümers, selbst nicht durch dessen

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