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Anhang erläuternder Bemerkungen.
haben ein Recht gegen jeden Besitzer des Kindes, das aus ihrerGewalt gebracht worden (gus in re), und zugleich ein Recht, eSzu allen Leistungen und aller Befolgung ihrer Befehle zu nöthigen,die einer möglichen gesetzlichen Freiheit nicht zuwider sind (>s särem); folglich auch ein persönliches Recht gegen dasselbe.
Endlich, wenn bei cintretender Volljährigkeit die Pflicht derEltern zur Erhaltung ihrer Kinder aufhört, so haben jene noch dasRecht, diese als ihren Befehlen unterworfene Hausgenossen zu Er-haltung des Hauswesens zu brauchen, bis zur Entlassung derselben;welches eine Pflicht der Eltern gegen diese ist, die aus der natür-lichen Beschränkung des Rechts der ersteren folgt. Bis dahin sindsie zwar Hausgenossen und gehören zur Familie, aber von nunan gehören sie zur Dienerschaft (ksmulatus) in derselben, diefolglich nicht anders, als durch Vertrag zu dem Seinen des Haus-herrn, (als seine Domestiken) hinzu kommen können. — Ebensokann auch eine Dienerschaft außer der Familie zu dem Seinendes Hausherrn nach einem auf dingliche Art persönlichen Rechtegemacht und als Gesinde (kamulatn8 äomestieus) durch Vertragerworben werden. Ein solcher Vertrag ist nicht der einer blosenVerdingung (locatio conäuctio operac), sondern der Hingebungseiner Person in den Besitz des Hausherrn, Vermiethung (localisconlluctio xer8onae), welche darin von jener Verdingung unter-schieden ist, daß das Gesinde sich zu allem Erlaubten versteht,was das Wohl des Hauswesens betrifft und ihm nicht, als bestellteund specisisch bestimmte Arbeit, aufgetragen wird; anstatt daß derzur bestimmten Arbeit gedungene (Handwerker oder Tagelöhner) sichnicht zu dem Seinen des Anderen hingibt und so auch kein Haus-genosse ist. — Des Letzteren, weil er nicht im rechtlichen Besitz desAnderen ist, der ihn zu gewissen Leistungen verpflichtet, kann derHausherr, wenn jener auch sein häuslicher Einwohner (inguilinu8)wäre, sich nicht (via facti) als einerSache bemächtigen, sondernmuß nach dem persönlichen Recht auf die Leistung des Versprochenendringen, welche ihm durch Rechtsmittel (via guri8) zu Gebotestehen. — — So viel zur Erläuterung und Verteidigung eines