124 Nech'tslehre. I Theil.
ohne Abbruch an ihrer Persönlichkeit, als Mittel zu meinem ZweckGebrauch zu machen.
Dieser Zweck aber, als Bedingung der Rechtmäßigkeit des Ge-brauchs, muß moralisch nothwcndig sein. Der Mann kann wederdas Weib begehren, um es gleich als Sache zu genießen, d. i.unmittelbares Vergnügen an der blos thierischen Gemeinschaft mitdemselben zu empfinden, noch das Weib sich ihm dazu hingeben,ohne daß beide Theile ihre Persönlichkeit aufgebcn (fleischliche oderviehische Beiwohnung), d. i. ohne unter der Bedingung der Ehe,welche, als wechselseitige Dahingebung seiner Person selbst in denBesitz der anderen, vorher geschlossen werden muß; um durch kör-perlichen Gebrauch, den ein Theil vom anderen macht, sich nichtzu entmenschen.
Ohne diese Bedingung ist der fleischliche Genuß dem Grundsatz,(wenngleich nicht immer der Wirkung nach) kannibalisch. Ob,mit Maul und Zähnen, der weibliche Theil durch Schwängerungund daraus vielleicht erfolgende, für ihn tödliche Niederkunft, dermännliche aber durch, von öfteren Ansprüchen des Weibes an daSGeschlechtsvcrmögen des Mannes herrührende Erschöpfungen auf-gezehrt wird, ist blos in der Manier zu genießen unterschieden,und ein Theil ist in Ansehung des anderen, bei diesem wechselseitigenGebrauche der Geschlechtsorgane, wirklich eine verbrauchbareSache (ros tunKilutis) , zu welcher also sich vermittelst eines Ver-trags zu machen, es ein gesetzwidriger Vertrag (pactum turge)sein würde.
Ebenso kann der Mann mit dem Weibe kein Kind, als ihrbeiderseitiges Machwerk (res artitivialis) , zeugen, ohne daß beideTheile sich gegen dieses und gegen einander die Verbindlichkeitzuziehen, es zu erhalten; welches doch auch die Erwerbung einesMenschen gleich als einer Sache, aber nur der Form nach (einem blosauf dingliche Art persönlichen Rechte angemessen) ist. Die Eltern *)
) deutscher Schreibart werden unter dem Wert Aelteren 8c»iorc«,unter den Eiteren aber I',»e„tvs verstanden; weiches in: Sprachiaut nicht jsunterscheiden, dein Sinne nach aber sehr unterschieden ist.
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