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Anhang erläuternder Bemerkungen. 123
Fleiß einer Person; denn einen anderen Menschen, der durchVerbrechen seine Persönlichkeit cingebüßt hat, (zum Leibeigenen ge-worden ist,) könnte man wohl als das Seine haben; von diesemSachenrecht ist aber hier nicht die Rede.
Lb nun jener Begriff „als neues Phänomen am juristischenHimmel" eine Stella mirabllls, (eine bis zum Stern erster Größewachsende, vorher nie gesehene, allmählig aber wieder verschwindende,vielleicht einmal wiederkehrende Erscheinung,) oder blos eine Stern-schnuppe sei? das soll jetzt untersucht werden.
3.
Beispiele.
Etwas Aeußeres als das Seine haben heißt es rechtlich besitzen;Besitz aber ist die Bedingung der Möglichkeit des Gebrauchs. Wenndiese Bedingung blos als die physische gedacht wird, so heißt derBesitz Jnhabung. — Rechtmäßige Jnhabung reicht nun zwarallein nicht zu, um deshalb den Gegenstand für das Meine aus-zugeben, oder es dazu zu machen; wenn ich aber, cs sei aus wel-chem Grunde es wolle, befugt bin, auf die Jnhabung eines Gegen-standes zu dringen, der meiner Gewalt entwischt oder entrissen ist,so ist dieser Rechtsbegriff ein Zeichen, (wie Wirkung von ihrerUrsache,) daß ich mich für befugt halte, ihn als das Meine, michaber auch als im intelligiblen Besitz desselben befindlich gegenihn zu verhalten und diesen Gegenstand so zu gebrauchen.
Das Seine bedeutet zwar hier nicht das des Eigenthums ander Person eines Anderen, (denn Eigenthümcr kann ein Menschnicht einmal von sich selbst, viel weniger von einer anderen Personsein,) sondern nur das Seine des Nießbrauchs (jus utemli krueuäl),unmittelbar von dieser Person, gleich als von einer Sache, doch
Meine." Sage ich aber: mein Weib, so bedeutet dieses ein besonderes,nämlich rechtliches Verhältnis' des Besitzers zu einem Gegenstände, (wenn cSauch eine Person wäre,) als Sache- Besitz (physischer) aber ist die Be-dingung der Möglichkeit der Handhabung (inaninulati») eines Dinges alseiner Sache; wenn dieses gleich, in einer anderen Beziehung, zugleich alsPerson behandelt werden muß.