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Rechtslehre. I- Theil- Anhang erläuternder Bemerkungen. 121
Ursache zu sein, ist, wenn das Subject gleich die Unzulänglichkeitder letzteren zur beabsichtigten Wirkung einsieht, doch immer Cau-salität, wenigstens im Inneren desselben. — Was hier den Miß-verstand ausmacht, ist: daß, da das Bewußtsein seines Vermögensüberhaupt (in dem genannten FM) zugleich das Bewußtseinseines Unvermögens in Ansehung der Außenwelt ist, die Defi-nition auf den Idealisten nicht anwendbar ist; indessen daß doch,da hier blos von dem Verhältnisse einer Ursache (der Vorstellung)zur Wirkung (dem Gefühl) überhaupt die Rede ist, die Causalitätder Vorstellung, (jene mag äußerlich dder innerlich sein,) in An-sehung ihres 'Gegenstandes im Begriff des Begehrungsvermögensunvermeidlich gedacht werden muß.
1.
Logische Vorbereitung zu einem neuerdings gewagten Rcchtsbegriffe.
Wenn rechtskundige Philosophen sich bis zu den metaphysischenAnfangsgründen der Nechtslehre erheben, oder versteigert wollen,(ohne welche alle ihre Rechtswissenschaft blos statutarisch sein würde,)so können sie über die Sicherung der Vollständigkeit ihrer Einthei-lung der Rechtsbegriffe nicht gleichgültig wegsehen; weil jene Wis-senschaft sonst kein Vernunftsystem, sondern blos aufgerafftesAggregat sein würde.— Die Topik der Principien muß, der Formdes Systems halber, vollständig sein, d. i. es muß der Platz zueinem Begriff (locus communis) angezeigt werden, der nach dersynthetischen Form der Einthcilung für diesen Begriff offen ist;man mag nachher auch darthun, daß einer oder der andere Begriff,der in diesen Platz gesetzt würde, an sich widersprechend sei und ausdiesem Platze wegsalle.
Die Rechtslehrer haben bisher nun zwei Gemeinplätze besetzt:den des dinglichen und den des persönlichen Rechts. Es istnatürlich, zu fragen: ob auch, da noch zwei Plätze, aus der blosenForm der Verbindung beider zu einem Begriffe, als Glieder der Ein-theilung »priori, offen stehen, nämlich der eines auf persönliche Artdinglichen, imgleichen der eines auf dingliche Art.persönlichen Rechts,