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NechkSlehre. !- Th. III. Hauptst.
unter gemeinsamen Gesetzen stehen. Jener Verein ist also nichtsowohl, als macht vielmehr eine Gesellschaft. -
tz. 42.
Aus dem Privatrecht im natürlichen Zustande geht nun dasPostulat des öffemlichen Rechts hervor: du sollst, im Verhältnisseeines unvermeidlichen Nebeneinanderseins, mit allen Anderen, ausjenem heraus, in einen rechtlichen Zustand d. i. den einer austhei-lenden Gerechtigkeit übergehen. — Der Grund davon läßt sichanalytisch aus dem Begriffe des Rechts, im äußeren Verhältnisim Gegensatz der Gewalt (viokeutin) entwickeln.
Niemand ist verbunden, sich des Eingriffs in den Besitz desAnderen zu enthalten,, wenn dieser ihm nicht gleichmäßig auch Si-cherheit gibt, er werde ebendieselbe Enthaltsamkeit gegen ihn beob-achten. Er darf also nicht abwarten, bis er etwa durch eine traurigeErfahrung von der entgegengesetzten Gesinnung des Letzteren belehrtwird; denn was sollte ihn verbinden, allererst durch Schaden klugzu werden, da er die Neigung der Menschen überhaupt, über Andereden Meister zu spielen, (die Ueberlegenheit des Rechts Anderer nichtzu achten, wenn sie sich der Macht oder List nach diesen überlegenfühlen,) in sich selbst hinreichend wahrnehmen kann, und es istnicht nöthig, die wirkliche Feindseligkeit abzuwarten; er ist zu einemZwange gegen den befugt, der ihm schon seiner Natur nach damitdrohte (tzuilibel xrsesumitur mnlu8, llouec «eeuritatein üeäeritoppositi.)
Bei dem Vorsatze, in diesem Zustande äußerlich gesetzloser Frei-heit zu sein und zu bleiben, thun sie einander auch gar nichtunrecht, wenn sie sich untereinander befehden; denn was dem Einengilt, das gilt auch wechselseitig dem Anderen, gleich als durch eineUebereinkunft (uti Portes lle jure 8UO lli8poiiuiit, itn g»8 L8t);aber überhaupt thun sie im höchsten Grade daran unrecht *),
Der Unterschied zwilchen dem, was blas formaliter, und dem, wasauch materialiter unrecht ist, hat in der Rechtslehre mannigfaltigen Gebrauch-