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Von der subjecti'v-bedingten Erwerbung, tz. 41.
dessen Besitzstand rechtlich ist (lex gurlllics); drittens, was undwovon der Ausspruch vor einem Gerichtshöfe in einem besonderenFalle unter dem gegebenen Gesetze diesem gemäß, d. i. Rechtensist (lex gustiliae), wo man denn auch jenen Gerichtshof selbst dieGerechtigkeit eines Landes nennt, und ob eine solche sei odernicht sei, als , die wichtigste unter allen rechtlichen Angelegenheitengefragt werden kann.
Der nicht rechtliche Zustand, d. i. derjenige, in welchem keineaustheilende Gerechtigkeit ist, heißt der natürliche Zustand (statusiisturalls). Ihm wird nicht der gesellschaftliche Zustand, (wieAchenwall meint,) und der ein künstlicher (ststus srtilicialis) heißenkönnte, sondern der bürgerliche (ststus civilis) einer unter einerdistributiven Gerechtigkeit stehenden Gesellschaft entgegengesetzt; dennes kann auch im Naturzustände rechtmäßige Gesellschaften, (z. B.eheliche, väterliche, häusliche überhaupt und andere beliebige mehr)geben, von denen kein Gesetz a priori gilt: „du sollst in diesenZustanb treten", wie es wohl vom rechtlichen Zustande gesagtwerden kann, daß alle Menschen, die mit einander (auch unwill-kührlich) in Rechtsverhältnisse kommen können, in diesen Zustandtreten sollen.
Man kann den ersteren und zweiten Zustand den des Privat-rechts, den letzteren und dritten aber den des öffentlichenRechts nennen. Dieses enthält nicht mehr, oder andere Pflichtender Menschen unter sich, als in jenem gedacht werden können; dieMaterie des Privatrechts ist ebendieselbe in beiden. Die Gesetze desletzteren betreffen also nur die rechtliche Form ihres Beisammenseins(Verfassung), in Ansehung deren diese Gesetze nothwendig als öffent-liche gedacht werden müssen.
Selbst der bürgerliche Verein (unio civilis) kann nichtwohl eine Gesellschaft genannt werden; denn zwischen dem Be-fehlshaber (impersiis) und dem Unterthan (sudllitns) ist keineMitgenosscnschaft; sie sind nicht Gesellen, sondern einander unter-geordnet, nicht beigeordnet, und die sich einander beiordnen,müssen sich eben deshalb untereinander als gleich ansehen, sofern sie