1,g Rechtslehre. I. Th. IN. Hauptst.
durch Aufmerkec bevorstünde, mehr Besorgniß der Unkluge wegenerregen, als wenn sie blos eine nach der anderen, (über welchedie vorigen vergessen sind,) gerügt würden. — Was aber dasBeschwören des Glaubens («Io erollulitato) betrifft, so kanndieses gar nicht von einem Gericht verlangt werden. Denn erstlichenthält es in sich selbst einen Widerspruch: dieses Mittelding zwi-schen Meinen und Wissen, weil es so etwas ist, woraus manwohl zu wetten, keineswegcs aber darauf zu schwören sichgetrauen kann. Zweitens begeht der Richter, der solchen Glau-benseid dem Parten ansinnete, um etwas zu seiner Absicht Ge-höriges, gesetzt eS sei auch das gemeine Beste, auszumikteln,einen großen Verstoß an der Gewissenhaftigkeit des Eidleistenden,theilS durch den Leichtsinn, zu dem er verleitet, theils durchGewissensbisse, die ein Mensch fühlen muß, der heute eine Sache,aus einem gewissen Gesichtspunkte betrachtet, sehr wahrscheinlich,morgen aber, aus einem anderen, ganz unwahrscheinlich findenkann, und lädirt also denjenigen, den er zu einer solchen Eides-leistung nöthigt.
Übergang von dem Mein nnd Dein im Naturzuständezu dem im rechtlichen Zustande überhaupt.
§. 41 .
Der rechtliche Zustand ist dasjenige Verhältniß der Menschenunter-einander, welches die Bedingungen enthalt, unter denen alleinJeder seines Rechts theilh ästig werden kann, und das formalePrincip der Möglichkeit desselben, nach der Idee eines allgemeingesetzgebenden Willens betrachtet, heißt die öffentliche Gerechtigkeit,welche in Beziehung, entweder auf die Möglichkeit, oder Wirklich-keit, oder Nothwendigkeit des Besitzes der Gegenstände (als derMaterie der Willkühr) nach Gesetzen, in die beschützende (gustitialutatriL), die wechselseitig erwerbende (gnstitia commuta-liva) und die aust heilende Gerechtigkeit (gustitia distributiv»)eingetheilt werden kann. —^Das Gesetz sagt hiebei erstens blos,.welches Verhalten innerlich der Form nach rechtlich ist (iex gusti);zweitens, was als Materie noch auch äußerlich gesetzfähig, d. i.