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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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115
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Von der subjectiv-bedingten Erwerbung. §. 40. 115

geheim gehaltene Facta auszumitteln, und Recht zu sprechen. EinGesetz, das hiezu verbindet, ist also offenbar nur zum Behuf derrichtenden Gewalt gegeben. .

Aber nun ist die Frage: worauf gründet man die Verbindlich-keit, die Jemand vor Gericht haben soll, eines Anderen Eid als zuRecht gültigen Beweisgrund der Wahrheit seines Vorgebens anzu-nehmen, der allem Hader ein Ende mache, d. i. was verbindet michrechtlich, zu glauben, daß ein Anderer (der Schwörende) überhauptReligion habe, um mein Recht aus seinen Eid ankommen zu lassen?Jmgleichen umgekehrt: kann ich überhaupt verbunden werden, zuschwören? -Beides ist an sich unrecht.

Aber in Beziehung auf einen Gerichtshof, also im bürgerlichenZustande, wenn man annimmt, daß es kein anderes Mittel gibt,in gewissen Fällen hinter die Wahrheit zu kommen, als den Eid,muß von der Religion vorausgesetzt werden, daß sie Jeder habe,um sie, als ein Nothmittel (in casu neeessitstis), zum Behuf deSrechtlichen Verfahrens vor einem Gerichtshöfe zu gebrauchen,welcher diesen Geisteszwang (torturn spiritual!«) für ein behenderesund dem abergläubischen Hange der Menschen angemesseneres Mittelder Aufdeckung des Verborgenen, und sich darum für berechtigt hält,es zu gebrauchen. Die gesetzgebende Gewalt handelt aber imGrunde unrecht, diese Befugniß der richterlichen zu ertheilen; weilselbst im bürgerlichen Zustande ein Zwang zu Eidesleistungen derunverlierbaren menschlichen Freiheit zuwider ist.

Wenn die Amtseide, welche gewöhnlich promissorisch sind,daß man nämlich den ernstlichen Vorsatz habe, sein Amtpflichtmäßig zu verwalten, in assertorische verwandelt würden,daß nämlich der Beamte etwa zu Ende eines Jahres (odermehrerer) verbunden wäre, die Treue seiner Amtsführung währenddesselben zu beschwören; so würdeHeses theils das Gewissen mehrin Bewegung bringen, als der Versprechungseid, welcher hinterhernoch immer den inneren Vorwand übrig läßt, man habe, beidem besten Vorsatz, die Beschwerden nicht vorausgesehcn, dirman nur nachher während der Amtsverwaltung erfahren habe,und die Pflichlübertretungen würden auch, wenn ihre Summirung

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