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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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Nechtslehre. I. Th. IN- Hauptst.

welche Principien ein Gerichtshof im bürgerlichen Zustande anzu-wcisen sei, um in seinen Aussprüchen, wegen des einem Jeden zu-stehenden Rechts, am Sichersten zu gehen.

v.

Von Erwerbung der Sicherheit durch EidcSablegung. sur-Unr!»,)

tz. 40.

Man kann keinen anderen Grund angeben, der rechtlich Men-schen verbinden könnte, zu glauben und zu bekennen, daß eSGötter gebe, als den, damit sie einen Eid schwören, und durch dieFurcht vor einer allsehenden obersten Macht, deren Rache sie feierlichgegen sich aufrufen mußten, im Fall, daß ihre Aussage falsch wäre,genöthigt werden könnten, wahrhaft im Aussagen und treu im Ver-sprechen zu sein. Daß man hiebei nicht auf die Moralität dieserbeiden Stücke, sondern blos auf einen blinden Aberglauben derselbenrechnete, ist daraus zu ersehen, daß man sich von ihrer bl osenfeierlichen Aussage vor Gericht in Rechtssachen keine Sicherheitversprach, obgleich die Pflicht der Wahrhaftigkeit in einem Falle,wo eS auf das Heiligste, was unter Menschen nur sein kann, (aufsRecht der Menschen) ankommt, Jedermann so klar cinleuchtet, mithinblose Mährchen den Bewegungsgrund ausmachen: wie z. B. dasunter den Rejangs, einem heidnischen Volke auf Sumatra, welche,nach Marsdcn's Zeugniß, bei den Knochen ihrer verstorbenen An-verwandten schwören, ob sie gleich gar nicht glauben, daß es nochein Leben nach dem Tode gebe, oder der Eid der Guinea-schwarzen bei ihrem Fetisch, etwa einer Vogelfeder, auf die siesich vermessen, daß sie ihnen den Hals brechen solle u. dgl. Sieglauben, daß eine unsichtbare Macht, sie mag nun Verstand habenoder nicht, schon ihrer Natur nach, diese Zauberkraft habe, die durcheinen solchen Aufruf in That versetzt wird. Ein solcher Glaube,dessen Name Religion ist, eigentlich aber Superstition heißen sollte,ist aber für die Rechtsverwaltung unentbehrlich, weil, ohne auf ihnzu rechnen, der Gerichtshof nicht genugsam im Stande wäre,