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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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Von der subjektiv-bedingten Erwerbung. §. 39. IIS

Privatwillen eines Jeden (im natürlichen Zustande), sondern nurwie sie vor einem Gerichtshöfe, in einem durch den allgemein-vereinigten Willen entstandenen Zustande (in einem bürgerlichen)abgeurtheilt werden würde, zur Richtschnur anzunehmen; wo als-dann die Uebercinstimmung mit den formalen Bedingungen der Er-werbung, die an sich nur ein persönliches Recht begründen, zuErsetzung der materialen Gründe, (welche die Ableitung von demSeinen eines vorhergehenden prätendirenden Eigenthümers begründen,)als hinreichend postulirt wird, und ein an sich persönliches Recht,vor einen Gerichtshof gezogen, als ein Sachenrecht gilt,z. B. daß das Pferd, was auf öffentlichem, durchs Polizeigesetzgeordneten Markt Jedermann feil steht, wenn alle Regeln des Kaufsund Verkaufs genau beobachtet worden, mein Eigenthum werde,(so doch, daß dem wahren Eigenthümer das Recht bleibt, den Ver-käufer, wegen seines älteren unverwirkten Besitzes, in Anspruch zunehmen,) und mein sonst persönliches Recht in ein Sachenrecht,nach welchem ich das Meine, wo ich es finde, nehmen (vindiciren)darf, verwandelt wird, ohne mich auf die Art, wie der Verkäuferdazu gekommen, einzulassen.

Es geschieht also nur zum Behuf des Rechtsspruchs vor einemGerichtshöfe (in ksvorem gustitiao <1i8tributivae), daß das Rechtin Ansehung einer Sache nicht, wie es an sich ist (als ein per-sönliches), sondern wie es am Leichtesten und Sichersten ab-geurtheilt werden kann (als Sachenrecht), doch nach einem reinenPrincip a priori angenommen und behandelt werde. Auf diesemgründen sich nun nachher verschiedene statutarische Gesetze (Verord-nungen), die vorzüglich zur Absicht haben, die Bedingungen, unterdenen allein eine Erwerbungsart rechtskräftig sein soll, so zu stellen,daß der Richter das Seine einem Jeden am Leichtesten undUnbedenklichsten zuerkennen könne; z. B. in dem Satz: Kaufbricht Miethe, wo, was der Natur des Vertrags nach d. i. an sichein Sachenrecht ist (die Miethe), für ein blos persönliches, undumgekehrt, wie in dem obigen Fall, was an sich blos ein persön-liches Recht ist, für ein Sachenrecht gilt, wenn die Frage ist, aufKant s. W. V. " 8