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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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Rechtslehre, l. Th. III. Hauptst.

stöhlen Pferd, was auf dem Markte feil steht, erhandle, so fehltdoch der Titel der Erwerbung; denn das Pferd war nicht dasSeine des eigentlichen Verkäufers. Ich mag immer ein ehrlicherBesitzer desselben (possessor bonse llüei) sein, so bin ich dochnur ein sich dünkender Eigenthümer (ckominus putativus) und derwahre Eigenthümer hat das Recht der Wiedererlangung (rem

susin vilxlicLiitlit.

Wenn gefragt wird, was (im Naturzustände) unter Menschennach Principien der Gerechtigkeit im Verkehr derselben untereinander(Hustitm eommutstivs) in Erwerbung äußerer Sachen an sichRechtens sei, so muß man eingcstehen: daß, wer dieses zur Absichthat, durchaus nöthig habe, noch nachzuforschen, ob die Sache, dieer erwerben will, nicht schon einem Anderen angehöre; nämlich,wenn er gleich die formalen Bedingungen der Ableitung der Sachevon dem Seinen des Anderen genau beobachtet, (das Pferd aufdem Markte ordentlich erhandelt) hat, er dennoch höchstens nur einpersönliches Recht in Ansehung einer Sache (gus rem)habe erwerben können, so lange es ihm noch unbekannt ist, ob nichtein Anderer, (als der Verkäufer,) der wahre Eigenthümer derselbensei; so daß, wenn sich Einer vorsindet, der sein vorhergehendes Ei-genthum daran documentiren könnte, dem vermeinten neuen Eigen-thümer nichts übrig bliebe, als den Nutzen, so er, als ehrlicherBesitzer, bisher daraus gezogen hat, bis auf diesen Augenblick recht-mäßig genossen zu haben. Da nun in der Reihe der von ein-ander ihr Recht ableitenden, sich dünkenden Eigenthümer den schlecht-hin ersten (Stammeigenthümer) auszusinden, mehrentheils unmög-lich ist; so kann kein Verkehr mit äußeren Sachen, so gut er auchmit den formalen Bedingungen dieser Art von Gerechtigkeit (jnstitiaeommutstiss) übereinstimmen möchte, einen sicheren Erwerb ge-währen.

Hier tritt nun wieder die rechtlich-gesetzgebende Vernunft mitdem Grundsatz der distributiven Gerechtigkeit ein, die Nccht-mäßigkeit des Besitzes, nicht wie sie an sich in Beziehung auf den