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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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Von der subjektiv-bedingten Erwerbung. §. 3V. III

Eigenthümer ist, so fragt sich, ob, da ich von einem Nichteigen-thümer (a non üomino) eine Sache nicht erwerben kann, ich durchjenen von allem Recht in dieser Sache ausgeschlossen werde, undblos ein persönliches gegen den unrechtmäßigen Besitzer übrig be-halte. Das Letztere ist offenbar der Fall, wenn die Erwerbungblos nach ihren inneren berechtigenden Gründen (im Naturzustände),nicht nach der Convenienz eines Gerichtshofes bcurthcilt wird.

Denn alles Veräußerliche muß von irgend Jemand können er-worben werden. Die Rechtmäßigkeit der Erwerbung aber beruhtgänzlich auf der Form, nach welcher das, was im Besitz einesAnderen ist, auf mich übertragen und von mir angenommen wird,d. i. auf der Förmlichkeit des rechtlichen Acts des Verkehrs (eom-mutstio) zwischen dem Besitzer der Sache und dem Erwerbenden,ohne daß ich fragen darf, wie jener dazu gekommen sei; weil diesesschon Beleidigung sein würde, (yuilibet xraesuinitur bonus,tlouec etc.) Gesetzt nun, es ergäbe sich in der Folge, daß jenernicht Eigenthümer sei, sondern ein Anderer, so kann ich nicht sagen,daß dieser sich geradezu an mich halten könnte, (so wie auch anjeden Anderen, der Inhaber der Sache sein möchte.) Denn ichhabe ihm nichts entwandt, sondern, z. B. das Pferd, was auföffentlichem Markte feil geboten wurde, dem Gesetze gemäß (tituloemti ventliti) erstanden; weil der Titel der Erwerbung meinerseitsunbestritten ist, ich aber (als Käufer) den Titel des Besitzes desAnderen (des Verkäufers) nachzusuchen,da diese Nachforschung inder aufsteigenden Reihe ins Unendliche gehen würde, nicht ver-bunden , ja sogar nicht einmal befugt bin. Also bin ich durchden gehörig - betitelten Kauf nicht der blos putative, sondern derwahre Eigenthümer des Pferdes geworden.

Hiewider erheben sich aber folgende Rechtsgründe: alle Er-werbung von Einem, der nicht Eigenthümer der Sache ist (n nontlomino), ist null und nichtig. Ich kann von dem Seinen einesAnderen nicht mehr auf mich ableiten, als er selbst rechtmäßig ge-habt hat, und, ob ich gleich, was die Form der Erwerbung (mo-äus acguirenüi) betrifft, ganz rechtlich verfahre, wenn ich ein ge-