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Rechtslehre. I. Th. Hl. Hauptst.
Urtheil im Naturzustände, d. i. nach der Sache innerer Beschaffen-heit so lauten: der Schade aus der Verunglückung einer geliehenenSache fällt aufden Beliehenen (casum sentit eommoüatarins);dagegen im bürgerlichen, also vor einem Gerichtshöfe, wird dieSentenz so ausfallen: der Schade fällt auf den Anleiher (casumsentit üominus), und zwar aus dem Grunde verschieden von demAusspruche der blosen gesunden Vernunft, weil ein öffentlicher Rich-ter sich nicht auf Präsumtionen von dem, was der eine oder andereTheil gedacht haben mag, einlassen kann, sondern der, welcher sichnicht die Freiheit von allem Schaden an der geliehenen Sache durcheinen besonderen angehängten Vertrag ausbedungen hat, diesen selbsttragen muß. — Also ist der Unterschied zwischen dem Urtheile, wiees ein Gericht fällen müßte, und dem, was die Privatvernunfteines Jeden für sich zu fällen berechtigt ist, ein durchaus nicht zuübersehender Punct in Berichtigung der Rechtsurtheile.
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Von der Wiedererlangung (Rückbcmachtigung) des Verlornen (vinäicalio).
tz. 39.
Daß eine fortdauernde Sache, die mein ist, mein bleibe, obich gleich nicht in der fortdauernden Jnhabung derselben bin, undselbst ohne einen rechtlichen Act (üerelietionis vel alienationis)mein zu sein nicht aufhöre; und daß mir ein Recht in dieser Sache0»s reale), mithin gegen jeden Inhaber, nicht blos gegen einebestimmte Person (jus personale) zusteht, ist aus dem Obigen klar.Ob aber auch dieses Recht von jedem Anderen als ein fürsich fortdauerndes Eigenthum müsse angesehen werden, wenn ichdemselben nur nicht entsagt habe, und die Sache in dem Be-sitz eines Anderen ist, das ist nun die Frage.
Ist die Sache mir abhanden gekommen (res amlssa) und sovon einem Anderen auf ehrliche Art (bona Lcke), als ein ver-meinter Fund, oder durch förmliche Veräußerung des Besitzers, dersich als Eigenthümer führt, an mich gekommen, obgleich dieser nicht