Drittes Hauptstück.
Von der subjektiv-bedingten Erwerbung durch den Ans-'spruch einer öffentlichen Gerichtsbarkeit.
tz. 36.
A6enn unter Naturrecht nur das nicht-statutarische, mithinlediglich das a priori durch jedes Menschen Vernunft erkennbareRecht verstanden wird, so wird nicht blos die zwischen Personen inihrem wechselseitigen Verkehr untereinander geltende Gerechtigkeit(gustitia commutativa), sondern auch die austhcilende (justitia «lis-tributivL), sowie sie nach ihrem Gesetze s priori erkannt werdenkann, daß sie ihren Spruch (sententis) fällen müsse, gleichfallszum Naturrecht gehören.
Die moralische Person, welche der Gerechtigkeit vorsteht, istder Gerichtshof (korum), und^im Zustande ihrer Amtsführung,das G ericht(juüicium); Alles nur nach Rechtsbedingungen a priorigedacht, ohne, wie eine solche Verfassung wirklich einzurichten undzu organisiren sei, (wozu Statute, also empirische Principien gehö-ren,) in Betrachtung zu ziehen.
. Die Frage ist also hier nicht blos, was ist an sich recht,wie nämlich hierüber ein jeder Mensch für sich zu urtheilen habe,sondern, was ist vor einem Gerichtshöfe recht, d. i. was ist Rech-tens? und da gibt es vier Fälle, wo beiderlei Urtheile verschiedenund entgegengesetzt ausfallen und dennoch neben einander bestehenkönnen; weil sie aus zwei verschiedenen, beiderseits wahren Gesichts-puncten gefallt werden: die eine nach dem Privatrecht, die anderenach der Idee des öffentlichen Rechts. — Sie sind: 1) der Schen-kungsvertrag (pactum ävuatiouis); 2) der Leihvertrag