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V. d- idealen Erwerbung, lH. d. guten Namens n. d. Tode. §. 35. 105
storbenen zu spielen, darf dieser auch nicht beweisen; denn jederMensch maßt sie sich unvermeidlich an, als nicht blos zur Tugend-pflicht (ethisch betrachtet), sondern sogar zum Recht der Menschheitüberhaupt gehörig; und es bedarf hiezu keiner besonderen persönlichenNachtheile, die etwa Freunden und Anverwandten aus einem solchenSchandfleck am Verstorbenen erwachsen dürsten, um jenen zu einersolchen Rüge zu berechtigen. — Daß also eine solche ideale Erwer-bung und ein Recht des Menschen nach seinem Tode gegen dieUeberlebenden gegründet sei, ist nicht zu streiten, obschon die Mög-lichkeit desselben keiner Deduktion fähig ist.
(zu ihrer Existenz in Raum und Zeit Gehörende) logisch davon absondert,d. i. davon abstrahirt, nicht aber die Menschen diese ihre Natur auszichenund sie Geister werden laßt, in welchem Zustande sie die Beleidigung durchihre Verleumder fühlten. — Der, welcher nach hundert Jahren mir etwasBöses fälschlich nachsagt, beleidigt mich schon jetzt; denn im reinen Rechtsver-hältnisse, welches ganz intellektuell ist, wird von allen physischen Bedingungen(der Zeit) abstrahirt, und der Ehrcnräuber (Calumniant) ist ebensowohlstrafbar, als ob er cs in meiner Lebzeit gethan hätte; nur durch kein Crimi-nalgericht, sondern nur dadurch, daß ihm nach dem Rechte der Wiedervergel-tung durch die öffentliche Meinung derselbe Verlust der Ehre zugcfügt wird,die er an einem Anderen schmälerte. — Selbst das Plagiat, welches einSchriftsteller an Verstorbenen verübt, ob cs zwar die Ehre des Verstorbenennicht befleckt, sonder» diesem nur einen Lhcil derselben entwendet, wird Lochmit Recht als Läsion desselben (Menschenraub) geahndet.