1V4 Rechtslehre. I. Th. II. Hauptst. Episod. Ab'chn.
noch als solche übrig bleibe, ich abstrahiren kann und muß, weilich im rechtlichen Verhältniß auf Andere jede Person blos nachihrer Menschheit, mithin als Iiomo nonmeiion wirklich betrachte,und so ist jeder Versuch, ihn nach dem Tode in üble falsche Nach-rede zu bringen, immer bedenklich; obgleich eine gegründete Anklagedesselben gar wohl Statt findet, (mithin der Grundsatz: cke mortui,Iiillil 11181 bene, unrichtig ist,) weil gegen den Abwesenden, welchersich nicht verthcidigcn kann, Vorwürfe auszustreuen, ohne die größteGewißheit derselben, wenigstens ungroßmüthig ist.
Daß durch ein tadelloses Leben und einen dasselbe beschließen-den Tod der Mensch einen (negativ-) guten Namen als das Seine,welches ihm übrig bleibt, erwerbe, wenn er als bomo plinenoms-noii nicht mehr existirt, und daß die Ucberlebenden (angchörige oderfremde) ihn auch vor Recht zu vertheidigen befugt sind, (weil uner-wiesene Anklage sie insgesammt wegen ähnlicher Begegnung aufihren Stcrbefall in Gefahr bringt,) daß er, sage ich, ein solchesRecht erwerben könne, ist eine sonderbare, nichtsdestoweniger un-leugbare Erscheinung der a priori gesetzgebenden Vernunft, die ihrGebot und Verbot auch über die Grenze des Lebens hinaus erstreckt.— Wenn Jemand von einem Verstorbenen ein Verbrechen verbreitet,das diesen im Leben ehrlos, oder nur verächtlich gemacht habenwürde; so kann ein Zeder, welcher einen Beweis führen kann, daßdiese Beschuldigung vorsätzlich unwahr und gelogen sei, den, welcherjenen in böse Nachrede bringt, für einen Calumnianten öffentlicherklären, mithin ihn selbst ehrlos machen; welches er nicht thundürfte, wenn er nicht mit Recht voraussetzte, daß der Verstorbenedadurch beleidigt wäre, ob er gleich todt ist, und daß diesem durchjene Apologie Genugthuung widerfahre, ob er gleich nicht mehrexistirt. *) Die Befugniß, die Rolle des Apologeten für den Ver-
man aber hiebei ja nicht auf Vorempfindung eines künftige""^bar- Verhältnisse zu abgeschiedenen Seelen schwärmeris^ ^ ^ "0" aahts weiter, als dem reinmoralischen u»
rechtlichem Verhältnisse, was unter Menschen auch im Leben Statt hat, dRede, worin he, als intelligible Wese», stehen, indem man alles Physiscl