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V. d. ideal-Erwerbung, HI. d. guten Namens nach d. Tode. §.35. IV3
durch zu erwerben; weil jener nur auf den Fall des Todes verspro-chen hat, (denn sonst wäre das Eigenthum einen Augenblick ge-meinschaftlich, welches nicht der Wille des Erblassers ist.) — Dieseraber erwirbt doch stillschweigend ein eigcnthümliches Recht an derVcrlässenschaft als ein Sachenrecht, nämlich ausschließlich, sie zuacceptiren (gus in re gacente), daher diese in dem gedachten Zeit-punkt Iiserellitss gscenZ heißt. Da nun jeder Mensch nothwen-diger Weise, (weil er dadurch wohl gewinnen, nie aber verlieren kann,)ein solches Recht, mithin auch stillschweigend acceptirt und Titiusnach dem Tode des Cajus in diesem Falle ist, so kann er die Erb-schaft durch Annahme des Versprechens erwerben, und sie ist nichtetwa mittlerweile ganz herrenlos (res nullius), sondern nur erle-digt (res rscua) gewesen; weil er ausschließlich das Recht derWahl hatte, ob er die hinterlassene Habe zu der seinigcn machenwollte, oder nicht.
Also sind die Testamente auch nach dem blosen Natucrechtaüllig (sunt jurls lurturae); welche Behauptung aber so zu ver-stehen ist, daß sie fähig und würdig seien, im bürgerlichen Zu-stande, (wenn dieser dereinst einlritt,) eingeführt und sanctwnirtzu werden. Denn nur dieser, (der allgemeine Wille in demsel-ben) bewahrt den Besitz der Verlassenschaft während dessen, daßdiese zwischen der Annahme und der Verwerfung schwebt undeigentlich Keinem angehört.
HI.
Der Nachlaß eines guten Namens nach dem Tode.
(Dona lunia äeluneti.)
§. 35.
Daß der Verstorbene nach seinem Tode, (wenn er also nichtmehr ist,) noch etwas besitzen könne, wäre eine Ungereimtheit zudenken, wenn der Nachlaß eine Sache wäre. Nun ist aber dergute Name ein angebornes äußeres, obzwar blos ideales Meinoder Dein, was dem Subject als einer Person anhängt, von derenNatur, ob sie mit dem Tode gänzlich aufhöre zu sein, oder immer