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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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101
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Von der idealen Erwerbung, I. durch Ersitzung. §. 33. 101

sitz (possessio bnii-io llllei) einen zu Recht beständigen (possessioirrekl-AAgbllis) gründe, und die Sache, die in seinem Besitz ist, alsvon ihm erworben ansehe, so würde gar keine Erwerbung pcrem-torisch (gesichert), sondern alle nur provisorisch (einstweilig) sein;weil die Geschichlskunde ihre Nachforschung bis zum ersten Besitzerund dessen Erwerbact hinauf zurückzuführen nicht vermögend ist. Die Präsumtion, auf welcher sich die Ersitzung (usucspio)gründet, ist also nicht blvs rechtmäßig (erlaubt, gusts) als Ver-muthung, sondern auch rechtlich (prsesumtio guris et üe gare)als Voraussetzung nach Zwangsgcsetzen (suppositio legalis): werseinen Bcsitzact zu documentiren verabsäumt, hat seinen Anspruchauf den dermaligen Besitzer verloren, wobei die Länge der Zeit derVerabsäumung, (die gar nicht bestimmt werden kann und darf,)nur zum Behuf der Gewißheit dieser Unterlassung angeführt wird.Daß aber ein bisher unbekannter Besitzer, wenn jener Besitzact,(es sei auch , ohne seine Schuld,) unterbrochen worden, die Sacheimmer wiedererlangen (vindiciren) könne (llomiiiia rerum incert»ksoere), widerspricht dem obigen Postulat der rechtlich-praktischenVernunft.

Nun kann' ihm aber, wenn er ein Glied des gemeinen Wesensist, d. i. im bürgerlichen Zustande, der Staat wohl seinen Besitz(stellvertretend) erhalten, ob dieser gleich als Privatbcsitz unterbro-chen war, und der jetzige Besitzer darf seinen Titel der Erwerbungbis zur ersten nicht beweisen, noch auch sich auf den der Ersitzunggründen. Aber im Naturzustände ist der letztere rechtmäßig, nichteigentlich eine Sache dadurch zu erwerben, sondern ohne einen recht-lichen Act sich im Besitz derselben zu erhalten; welche Befreiungvon Ansprüchen dann auch Erwerbung genannt zu werden pflegt. Die Präscription des älteren Besitzers gehört also zum Natur-recht (est guris naturae). -