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Mchtslchre. !. Th. U. Haupkst. Episod. Abschn.
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Die Erwerbungsart durch Ersitzung.
h. 33.
Ich erwerbe das Eigenthum eines Anderen blos durch denlangen Besitz (usuvapio); nicht weil ich diese seine Einwilligung
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dazu rechtmäßig v o raus setzen darf (per eonsensum praesumtum), !
noch weil ich, da er nicht widerspricht, annehmcn kann, erhübeseine Sache ausgegeden (rem llerolietsm), sondern weil, wennes auch einen wahren und auf diese Sache als Eigenthümer An-spruch machenden (Prätendenten) gäbe, ich ihn doch hlos durchmeinen langen Besitz ausschließen, sein bisheriges Dasein igno-riren, und gar, als ob er zur Zeit meines Besitzes nur als Ge-dankcnding eristirte, verfahren darf; wenn ich gleich von sein»Wirklichkeit sowohl, als der seines Anspruchs hinterher benachrichtig!sein mochte. — Man nennt diese Art der Erwerbung nicht ganzrichtig die durch Verjährung (per praesoriptionem); denn dieAusschließung ist nur als die Folge von, jener anzusehen; die Er-werbung muß vorhergcgangcn sein. — Die Möglichkeit, auf dieseArt zu erwerben, ist nun zu beweisen.
Wer nicht einen beständigen Besitzact (aetu8 po^essorius)einer äußeren Sache, als der seinen, ausübt, wird mit Recht als Einer,der (als Besitzer) gar nicht cxistirt, angesehen; denn er kann nichtüber Läsionk lagen, solange er sich nicht zum Titel eines Besitzers berech-tigt; und wenn er sich hintennach, da schon ein Anderer davon Be-sitz genommen hat, auch dafür erklärte, so sagt er doch nur, er seiehedem einmal Eigenthümer gewesen, aber nicht, er sei es noch,und der Besitz sei ohne einen continuirlichen rechtlichen Act ununter-brochen geblieben. — Es kann also nur ein rechtlicher und zwar sichcontinuirlich erhaltender und documcntirter Besitzact sein, durchwelchen er bei einem langen Nichtgebrauch sich das Seine sichert.
Denn setzet: die Versäumung dieses Besitzactes hätte nicht dieFolge, daß ein Anderer auf seinen gesetzmäßigen und ehrlichen Be-
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