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Von der idealen Erwerbung eines äußeren Gegenstandes. §. 32. V9
Miethscontracts auf das Haus), aber alsdann kein bloser Mieths-contract sein würde, sondern wozu noch ein anderer Vertrag, (dazusich nicht viel Vermiether verstehen würden,) hinzukommen müßteAlso gilt der Satz: „Kauf bricht Miethe", d. i. das volle Rechtin einer Sache (das Eigenthum) überwiegt alles persönliche Recht,was mit ihm nicht zusammen bestehen kann; wobei doch die Klageaus dem Grunde des letzteren dem Miether offen bleibt, ihn wegendes aus der Zerreißung des Contracts entspringenden Nachtheilsschadenfrei zu halten.
Episodischer Abschnitt.
Von der idealen Erwerbung eines äußeren Gegen-standes der Willkühr.
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8- 32.
Ich nenne diejenige Erwerbung ideal, die keine Causalitätin der Zeit enthält, mithin eine blose Idee der reinen Vernunftzum Grunde hat. Sie ist nichtsdestoweniger wahre, nicht einge-bildete Erwerbung, und heißt nur darum nicht real, weil der Er-werbact nicht empirisch ist, indem das Subject von einem Anderen,der entweder noch nicht ist, (von dem man blos die Möglichkeitannimmt, daß er sei,) oder indem dieser eben aufhört zusein, oder, wenn er nicht mehr ist, erwirbt, mithin die Er-langung zum Besitz eine blose praktische Idee der Vernunft ist. —Es sind die drei Erwerbungsarten: 1) durch Ersitzung, 2) durchBeerbung, 3) durch unsterbliches Verdienst (meritum im-mortale) d. i. Anspruch aus den guten Namen nach dem Tode.Alle drei können zwar nur im öffentlichen rechtlichen Zustande ihrenEffect haben, gründen sich aber nicht nur auf der Constitutiondesselben und willkührlichen Statuten, sondern sind auch a prioriim Naturzustände, und zwar nothwendig zuvor denkbar, um her-nach die Gesetze in der bürgerlichen Verfassung darnach einzurichtcn(sunt guris naturae).
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