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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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Nechtslehre. I. Th. I>. Hauptst. 3. Abschn.

ist. Nun spricht der Nachdrucker durch seinen eigenmächtigenVerlag zwar auch im Namen des Schriftstellers, aber ohne dazuVollmacht zu haben (serlt, «6 man.latsrium ab«g»6 manästo);folglich begeht er an dem von dem Autor bestellten (mithin einzigrechtmäßigen) Verleger ein Verbrechen der Entwendung des Vor-tbeils, den der Letztere aus dem Gebrauch seines Rechts ziehenkonnte und wollte (turtum usu«); also ist der Büchernachdruckvon Rechtswegen verboten.

Die Ursache des rechtlichen Anscheins einer gleichwohl beim er-sten Anblick so stark auffallenden Ungerechtigkeit, als der Bücher-nachdruck ist, liegt darin: daß das Buch einerseits ein körper-liches Kunstproduct (opus mecllaiiieuin) ist, was nachgemachtwerden kann, (von dem, der sich im rechtmäßigen Besitz einesExemplars desselben befindet,) mithin daran ein SachenrechtStatt hat, andererseits aber ist das Buch auch blose Rededes Verlegers ans Publicum, die dieser, ohne dazu Vollmacht vomVerfasser zu haben, öffentlich nicht nachsprcchen darf (praeststiooperse), ein persönliches Recht, und nun besteht derJrrthumdarin, daß Beides mit einander verwechselt wird.

Die Verwechselung des persönlichen Rechts mit dem Sachen-recht ist noch in einem anderen, unter den Vcrdingungsvertrag ge-hörigen Falle (v. II. «.), nämlich dem der Einmiethuirg(ius iiicolatus), ein Stoff zu Streitigkeiten. Es fragt sich näm-lich: ist der Eigenthümer, wenn er sein an Jemanden vermiethetcsHaus (oder seinen Grund) vor Ablauf der Miethszeit an einenAnderen verkauft, verbunden, die Bedingungen der fortdauerndenMiethe dem Kaufcontracte beizusügen, oder kann man sagen: Kaufbricht Miethe (doch in einer durch den Gebrauch bestimmten Zeitder Aufkündigung)?-Im crsteren Falle hätte das Haus wirklicheine Belästigung (onus) auf sich liegend, ein Recht in dieserSache, das der Miether sich an derselben (dem Hause) erworbenhätte;, welches auch wohl geschehen kann (durch Jngrossation des

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