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(Eintheilung der erwerblichen Rechte aus Vertragen.) tz. 31. 87
Veräußerung das Mittel und zugleich der Maaßstab des Fleißes ist,mit welchem Menschen und Völker unter einander Verkehr treiben." —Diese Erklärung sührt den empirischen Begriff des Geldes dadurchauf den intcllectuellcn hinaus, daß sie nur auf die Form der wech-selseitigen Leistungen im belästigten Vertrage sieht (und von dieserihrer Materie abstrahirt,) und so auf Rechtsbegriff in der Umsetzungdes Mein und Dein (eommntntio late sie clieta) überhaupt, umdie obige Tafel einer dogmatischen Eintheilung a priori, mithin derMetaphysik des Rechts, als eines Systems, angemessen vorzustellen.
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Ein Buch ist eine Schrift, (ob mit der Feder oder durch Typenauf wenig oder viel Blättern verzeichnet, ist hier gleichgültig,) welcheeine Rede vorstellt, die Jemand durch sichtbare Sprachlichen andas Publicum hält. — Der, welcher zu diesem in seinem eigenenNamen spricht, heißt der Schriftsteller (auctor). Der, wel-cher durch eine Schrift im Namen eines Anderen (des Autors)öffentlich redet, ist der Verleger. Dieser, wenn er es mit Jenesseiner Erlaubniß thut, ist der rechtmäßige; thut er es aber ohnedieselbe, der unrechtmäßige Verleger, d. i. der Nach drucken DieSumme aller Copien der Urschrift (Exemplare) ist der Verlag.
Der Büchernachdruck ist von Rechts wegen verboten.
Schrift ist nicht unmittelbar Bezeichnung eines Begriffs,(wie etwa ein Kupferstich, der als Porträt, oder ein Gypsabguß,der als die Büste eine bestimmte Person vorstellt,) sondern eineRede ans Publicum, d. i. der Schriftsteller spricht durch denVerleger öffentlich. — Dieser aber, nämlich der Verleger, spricht(durch seinen Werkmeister, opersrius, den Drucker) nicht in seinemeigenen Namen, (denn sonst würde er sich für den Autor ausgeben;)sondern im Namen des Schriftstellers, wozu er also nur durch eineihm von dem Letzteren ertheilte Vollmacht (manäatum) berechtigtKant s. W. V. 7