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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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93
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(Eintheilung der erwerblichcn Rcchke aus Verträgen.) tz. 31. 93

Der Bevollmächtigungsvertrag (m-mäatum): dieGeschäftsführung an der Stelle und im Namen eines An-deren, welche, wenn sie blos an des Anderen Stelle, nichtzugleich in seinM (des Vertretenen) Namen geführt wird,Geschäftsführung ohne Auftrag (Zestia nexotü);wird sie aber im Namen des Anderen verrichtet, Mandatheißt, das hier, als Verdingungsvertrag, ein belästigter Ver-trag (manästum onerosum) ist.

6. Der Zusicherungsvertrag (eautio):

») Die Verpfändung und Pfandnehmung zusammen

(xiKims).

d) Die Gutsagung für das Versprechen eines Anderen (lläegu88io).

e) Die persönliche Verbürgung (xrae8tatio oli8i«1i8).

In dieser Tafel aller Arten der Uebertragung (ti»i»8l»tio) desSeinen auf einen Anderen finden sich Begriffe von Objectenoder Werkzeugen dieser Uebertragung vor, welche ganz empirischzu sein (scheinen), und selbst ihrer Möglichkeit nach in einermetaphysischen Rechtslchre eigentlich nicht Platz haben, inder die Eintheilungen nach Pcincipien -» priori gemacht werdenmuffen, mithin von der Materie des Verkehrs, (welche conven-tionell sein könnte,) abstrahirt und blos auf die Form gesehenwerden muß, dergleichen der Begriff des Geldes im Gegensatzmit aller anderen veräußerlichen Sache, nämlich der Waare,im Titel des Kaufs und Verkaufs, oder der eines Buchsist. Allein es wird sich zeigen, daß jener Begriff des größtenund brauchbarsten aller Mittel des Verkehrs der Menschen mitSachen, Kauf und Verkauf (Handel) genannt, imgleichender eines Buchs, als das des größten Verkehrs der Gedanken,sich doch in lauter intellektuelle Verhältnisse auflösen lasse, undso die Tafel der reinen Verträge nicht durch empirische Bei-mischung verunreinigen dürfe.

I.

Was ist Geld?

Geld ist eine Sache, deren Gebrauch nur dadurch möglichist, daß man sie veräußert. Dies ist eine gute Namenerklä-